Auch bei den Zuzahlungen zu Arzneimitteln in Apotheken hält sich das BMG an die vorherige Fassung; zunächst sollen die unteren und oberen Zuzahlungsgrenzen von mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro auf mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro angepasst werden. Zudem werden die kalendertäglichen Zuzahlungen im Krankenhaus und zur außerklinischen Intensivpflege in vollstationären und weiteren Pflegeeinrichtungen von 10 Euro auf 15 Euro angehoben. Finanzielle Überforderung werde »auch weiterhin durch eine Begrenzung der zu leistenden Zuzahlungen auf zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (bei chronisch Kranken ein Prozent) verhindert«.
Im Jahr 2027 sollen zudem die Beitragsbemessungsgrenze und die Versicherungspflichtgrenze jeweils um monatlich 300 Euro zusätzlich angehoben werden. Dadurch entstünden den Mitgliedern der GKV ab dem Jahr 2027 jährliche Mehrausgaben von 1,2 Milliarden Euro im Jahr 2027, die sich auf 1,3 Milliarden Euro im Jahr 2030 erhöhen.
Mitglieder mit beitragsfrei mitversicherten Ehegatten sollen laut dem Entwurf künftig einen Beitragszuschlag in Höhe von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen zahlen. Mit Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Umfang von 11 Stunden wöchentlich fällt demnach der GKV Beitrag infolge der Midijob-Regelung geringer aus.
Der Bund will zudem in die kostendeckende Gesundheitsfinanzierung von Bürgergeldbeziehenden einsteigen – die monatliche Beitragspauschale soll ab dem Jahr 2027 »dauerhaft aufwachsend« erhöht werden. Aus Konsolidierungsgründen wird gleichzeitig der Bundeszuschuss für die GKV für die Jahre 2027 bis 2030 um je 2 Milliarden Euro auf 12,5 Milliarden Euro reduziert.
Die Erstattungsfähigkeit von Homöopathie und Anthroposophie in der GKV soll gestrichen werden. Versicherte können sich demnach homöopathische und anthroposophische Leistungen weiterhin selbst beschaffen und bei Bedarf private Versicherungen zur Kostenübernahme abschließen. Es liege »keine hinreichende wissenschaftliche Evidenz nach den anerkannten internationalen wissenschaftlichen Standards der evidenzbasierten Medizin« vor.
Auch Cannabisblüten sollen aus der Erstattung fallen. Der Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und Fertigarzneimitteln sowie Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon bleibe aber bestehen.
Mit einem weiteren Gesetzgebungsverfahren will die Bundesregierung ab dem Jahr 2028 eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke einführen. Das geschätzte Aufkommen von jährlich rund 450 Millionen Euro soll der GKV »in geeigneter Art und Weise entlastend zugutekommen; nicht zuletzt mit Blick auf ihre Angebote zur Primärprävention«.