Höhere Vergütung für Tests und Impfstoffzubehör |
Für die Erstattung der Kosten von Selbst- und Schnelltests gibt es im Dezember und Januar einen Euro mehr. / Foto: Adobe Stock/Polonio Video
Bezüglich der Großhandelsvergütung für die Covid-19-Impfstoffe und der Vergütung bei den Corona-Schnelltests hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) zum Wochenende eine Änderung der Test- und Impfverordnung veröffentlicht.
So erhalten nun rückwirkend zum 1. Dezember 2021 alle Testzentren und testenden Apotheken einen Euro mehr für die Erstattung der Sachkosten der Coronavirus-Schnell- und Selbsttests. Statt wie bislang 3,50 Euro gibt es dafür jetzt 4,50 Euro je Test. Diese Erhöhung gilt aber lediglich befristet bis zum 31. Januar 2022. Diese Vergütung gilt auch für Unternehmen und Einrichtungen, die Selbsttests etwa für ihre Beschäftigten kaufen. Ab dem 1. Februar 2022 gibt es laut Verordnung wieder 3,50 Euro je Test. Damit will das BMG den Testzentren und Apotheken offenbar unter die Arme greifen, denn die Lieferfähigkeit von Schnelltests ist derzeit oft angespannt. Zudem kosten die Tests aufgrund der aktuellen hohen Nachfrage einiges mehr als noch im Sommer. Die Höhe der Vergütung für die Durchführung selbst wird nicht angetastet und bleibt bei 8 Euro je durchgeführtem Schnelltest sowie bei 5 Euro je Selbsttest, der überwacht stattfindet.
In der Coronavirus-Testverordnung ist zudem neu geregelt, dass Gesundheitsämter und öffentliche Stellen Testzentren auch nach dem 15. Dezember 2021 neu beauftragen können, ihren Testbetrieb aufzunehmen. Allerdings müssen wie bisher auch alle Testzentren weiter gesondert beauftragt werden. Damit will das BMG offenbar erreichen, dass sich die Anzahl an Testbetrieben wieder erhöht.
In der jetzigen überarbeiteten Testverordnung fehlt jedoch eine Regelung, die das BMG eigentlich anstoßen wollte und per Referentenentwurf vor einigen Wochen vorgeschlagen hatte: Apotheken sollen PCR-Tests auch ohne Labore durchführen dürfen, dafür sollte es sogar eine eigene Vergütung geben. Diese Regelung ist aber bislang noch nicht in Kraft getreten.
Auch bei der Coronavirus-Impfverordnung gibt es kleinere Änderungen, die die Apotheken betreffen. Eine große Überarbeitung der Verordnung hinsichtlich der Regelung der Details, die für die Covid-19-Impfungen in Apotheken wichtig sind, ist aber in der jetzigen Überarbeitung auch noch nicht enthalten.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.