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Test- und Impfverordnung

Höhere Vergütung für Tests und Impfstoffzubehör 

Um vor allem die Lieferung der Covid-19-Impfstoffe sicherzustellen, erhöht das Bundesgesundheitsministerium die Vergütung für den Großhandel und führt ein Honorar ein, wenn die Grossisten Vakzine direkt an die Länder liefern. Im Dezember und Januar gibt es zudem eine höhere Vergütung für die Sachkosten-Pauschale bei den Coronavirus-Schnelltests.
Charlotte Kurz
20.12.2021  10:57 Uhr

Großhandel erhält mehr Geld 

So erhalten die pharmazeutischen Großhändler mehr Geld für die Lieferung der Covid-19-Impfstoffe. Rückwirkend zum 22. November 2021 erhalten die Grossisten für die Beschaffung und Bereitstellung von Impfzubehör eine Vergütung von 3,72 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Vial. Damit wird diese Vergütung vereinheitlicht. Denn bislang erhielten die Großhändler für das gelieferte Impfstoffzubehör für den Moderna-Impfstoff Spikevax® je Vial 2,80 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und für alle übrigen Impfstoffe 1,40 Euro.

Neu ist außerdem, dass die Großhändler ein Honorar erhalten, wenn sie die Bundesländer mit Impfstoffen beliefern. Dieser zweite Lieferweg neben der Belieferung über die Apotheken ist seit einigen Wochen in Kraft. So erhalten sie für diesen Transport je Vial 7,45 Euro zuzüglich Umsatzsteuer sowie eine Vergütung für das jeweilige Impfzubehör von nochmal 3,72 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Auch diese Vergütung tritt rückwirkend zum 22. November in Kraft. Diese Vergütung rechnen die Apotheken allerdings nicht für die Grossisten ab. Es bleibt dabei, dass Apotheken lediglich die Großhandelsvergütung bei den Impfstoffen abrechnen, die auch über die Apotheken an die Arztpraxen oder Impfzentren geliefert werden.

Die Impfverordnung wird zudem dahingehend angepasst, dass die Vorgabe der Ständigen Impfkommission (STIKO) zu den empfohlenen zeitlichen Abständen zwischen Erst- und Folge- sowie Auffrischimpfungen nicht mehr eingehalten werden muss. Dafür enthält die angepasste Verordnung den folgenden Zusatz: »Die Verabreichung des Impfstoffes soll grundsätzlich im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung erfolgen. Eine davon abweichende Verabreichung kann erfolgen, wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft medizinisch vertretbar ist oder im Rahmen nichtkommerzieller klinischer Studien erfolgt.«

Zudem wird die Impfverordnung verlängert. Sie sollte bislang eigentlich zum 30. April 2022 außer Kraft treten, diese Befristung wird nun bis zum 31. Mai 2022 verlängert.

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