| Lukas Brockfeld |
| 17.04.2026 14:10 Uhr |
Die Ausgaben der Krankenkassen für Gehälter und Werbung sollen begrenzt werden. / © Imago/Zoonar
Die Einnahmen und Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind seit Jahren im Ungleichgewicht. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) arbeitet daher an einem großen Sparpaket, das weitere Beitragssprünge verhindern soll. Auf die Apotheken kommt beispielsweise eine Erhöhung des Kassenabschlags um 30 Cent auf dann 2,07 Euro pro Packung zu. Gleichzeitig versprechen Politikerinnen und Politiker der Union immer wieder, dass man an der Erhöhung des Fixums auf 9,50 Euro festhalte.
Doch auch die Kassen selbst sollen sparen. Im »Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung« finden sich mehrere Maßnahmen, die die Eigenausgaben der GKV eindämmen sollen.
Eine Maßnahme betrifft die Werbeausgaben der Krankenkassen. Diese sollen gemäß dem Gesetz pro Mitglied auf 0,075 Prozent der monatlichen Bezugsgröße begrenzt werden, was einer Halbierung der aktuellen Ausgaben bedeuten würde. Bis zum Jahr 2030 sollen die Kassen so etwa 420 Millionen Euro sparen.
Die hohen Gehälter vieler Kassenvorstände sorgen immer wieder für Diskussionen. Das neue Gesetz soll hier eine Deckelung einführen. So sollen die begrenzenden Regelungen der Vorstandsvergütungen auf weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts der Selbstverwaltung, zu denen auch die Krankenkassen gehören, ausgeweitet werden.
»Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes einschließlich aller Nebenleistungen und Versorgungsregelungen hat in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Körperschaft zu stehen, die sich nach der Zahl der Versicherten bemisst«, heißt es in dem Gesetzesentwurf. Außerdem soll auch die Größe des Vorstands bei der Vergütung berücksichtigt werden.
Um diese Regelung durchzusetzen, kann die Aufsichtsbehörde eine unabhängige rechtliche und wirtschaftliche Bewertung der Vorstandsdienstverträge verlangen. Laut dem Gesetzentwurf sind Vergütungserhöhungen während der Dauer der Amtszeit der Vorstandsmitglieder unzulässig. Die Aufsichtsbehörde wird außerdem befugt, zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes eine niedrigere Vergütung anzuordnen.
Finanzielle Zuwendungen, darunter fallen beispielsweise die oft üppigen Bonuszahlungen an die Kassenchefs, sind laut dem Gesetzentwurf auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder anzurechnen oder an die Körperschaft abzuführen. Vereinbarungen der Körperschaft für die Zukunftssicherung der Vorstandsmitglieder sollen darüber hinaus nur auf der Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig sein.