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Bundestagsbeschluss

Das Apotheken-Stärkungsgesetz im Überblick

Anderthalb Jahre Diskussionen

Das Apotheken-Stärkungsgesetz hat eine lebhafte Geschichte hinter sich und wurde in den vergangenen Monaten mehrfach abgeändert. Nach längeren Diskussionen mit der Standesvertretung der Apotheker legte Spahn im April 2019 einen ersten Entwurf für das VOASG vor, der damals noch recht umfassend war. Doch schon bald zeigte sich, dass insbesondere das Kernelement des Gesetzes, das Rx-Boni-Verbot für GKV-Patienten, bei den anderen Ministerien europarechtlich umstritten war. Kurz nach dem Kabinettsbeschluss im Juli 2019 startete Spahn daher eine Abstimmung mit der EU-Kommission.

Bis heute ist nicht ganz klar, wie sich die Kommission final zu dem Vorhaben geäußert hat. Allerdings hat das Abstimmungsverfahren ein weiteres Jahr in Anspruch genommen. Erst vor wenigen Monaten wurde das Gesetz dann ins Parlament eingebracht – in einer stark abgespeckten Version, denn in der Zwischenzeit hatte das BMG einige Regelungen (Wiederholungsrezepte, Modellvorhaben zu Grippeimpfungen in Apotheken, höhere Notdienstpauschale, höhere BtM-Vergütung) schon in anderen Gesetzen untergebracht. Trotzdem sind in den vergangenen Wochen in der parlamentarischen Beratung noch einige aktuelle Punkte hinzugekommen.

Das sind die wichtigsten Inhalte

Die PZ hat für Sie die wichtigsten Details des Vorhabens zusammengefasst.

1.) Der Versandhandelskonflikt soll mit einem Verbot von Rx-Boni in § 129 Abs. 1 des SGB V beigelegt werden. Festgehalten wird dort, dass sich alle Apotheken (also auch EU-Versender) an den Rahmenvertrag und an die festgesetzten Preisspannen und Preise halten müssen. Erstmals wird festgelegt, dass Vertragsstrafen von bis zu 50.000 Euro oder ein Ausschluss von der Versorgung bis zur Dauer von zwei Jahren folgen können, wenn es zu Verstößen kommt. Bis Ende 2023 will das BMG diese Maßnahmen und die Marktanteile der Apotheken und Versandhändler evaluieren.

Der gesamte PKV-Markt wird von dieser Regelung nicht erfasst. Rein theoretisch gilt die Rx-Preisbindung für PKV-Patienten somit nicht mehr. Die Apotheker hatten bis zuletzt verlangt, dass die Festpreise daher weiterhin auch im Arzneimittelgesetz festgeschrieben werden sollen. Doch mit Verweis auf das Vertragsverletzungsverfahren der EU gegen die Bundesrepublik hatte das BMG dies stets abgelehnt.

 2.) Versicherte haben künftig Anspruch auf »zusätzliche honorierte pharmazeutische Dienstleistungen«. Der DAV und GKV-Spitzenverband bekommen den Auftrag »im Benehmen« mit dem PKV-Verband innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes konkrete Dienstleistungen zu vereinbaren. Für die Vergütung dieser Leistungen sollen die Apotheker zunächst 20 Cent pro Rx-Packung mehr über das Fixhonorar erhalten. Wie die PZ kürzlich berichtete, ist allerdings völlig unklar, wie die damit verbundenen Mehreinnahmen aus dem Fixhonorar dienstleistungsbezogen an die Apotheken verteilt werden sollen. Denn das Gesetz sieht keinen konkreten Verteilungsmechanismus vor. Hier lesen Sie mehr dazu.

 3.) Ab dem 1. Januar 2021 haben die Apotheker die dauerhafte Möglichkeit »je Lieferort und Tag« eine Botendienst-Vergütung von 2,50 Euro bei den Kassen abzurechnen. Erstmals wurde ein solches Honorar nach Beginn der Coronavirus-Krise eingeführt. Mit dem VOASG wird es verstetigt. Aber auch hier gibt es eine Regelungslücke: Im Gegensatz zu den derzeit geltenden Verordnungen sieht das VOASG vor, dass die Botendienst-Vergütung nur noch für die Auslieferung von Rx-Packungen gezahlt wird – und auch nur noch im GKV-Bereich.

 4.) Ausländische Arzneimittel-Versandhändler werden dazu verpflichtet, sich an bestimmte Qualitätsvorgaben in der Arzneimittelversorgung hierzulande zu halten. Konkret geht es um Vorhaben in der Apothekenbetriebsordnung und im Apothekengesetz, die sich mit der Temperaturkontrolle kühlpflichtiger Arzneimittel beschäftigen. Zur Kontrolle beziehungsweise Überwachung dieser neuen Dokumentationspflichten für EU-Versender enthält das Gesetz allerdings keine Vorgaben.

 5.) Der Gesetzgeber gibt im VOASG erstmals auch klare Vorgaben für die Verwendung von automatisierten Ausgabestationen und reagiert damit gewissermaßen auf das illegale Doc-Morris-Experiment in Hüffenhardt. Unter anderem heißt es im VOASG, dass solche Automaten nur zulässig sind, wenn »sie sich innerhalb der Betriebsräume einer Apotheke befinden, einen Zugriff von außen für den Empfänger ermöglichen, sofern eine Ausgabe außerhalb der Betriebszeiten dieser Apotheke vorgesehen ist, und erst durch Personal dieser Apotheke bestückt werden (…)«.

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