| Alexander Müller |
| 01.06.2026 15:25 Uhr |
Als Leitplanken für die Verhandlungen sind der Verbraucherpreisindex, die Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung sowie der Grundsatz der Beitragssatzstabilität der GKV vorgesehen. Zur Bewertung der Kostenentwicklung der Apotheken können die Verhandlungspartner über das BMG amtliche Informationen des Statistischen Bundesamtes anfordern und für die Vereinbarung des Vorschlags verwenden.
Wirtschaftlich relevant im Einkauf ist die Wiederfreigabe der Skonti gegenüber dem Großhandel. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Februar 2024 war der Gesamtrabatt auf den variablen Teil der Großhandelsvergütung begrenzt, also nur 3,15 Prozent.
Laut Verordnungsentwurf »ist die Gewährung von handelsüblichen Skonti, die im Gegenzug für eine vor Fälligkeit geleistete Zahlung gewährt werden, auch dann zulässig, wenn hierdurch der bei der Abgabe eines Fertigarzneimittels erhobene Preis niedriger ist als die Summe des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers, des in Satz 1 genannten Festzuschlags und der Umsatzsteuer«.
Mit anderen Worten: Großhändler und Hersteller im Direktgeschäft dürfen künftig auch wieder Gesamtkonditionen jenseits von 3,15 Prozent gewähren. Wirtschaftsexperten bezweifeln allerdings, dass diese Maßnahme die Apotheken in der Höhe entlastet, wie das Konditionenniveau vor dem BGH-Urteil vermuten ließe.
Mit dem ApoVWG wird eingeführt, dass Apotheken in sehr ausgesuchten Konstellationen verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Rezept abgeben dürfen. Mit der Verordnung wird geregelt, dass sie in diesen Fällen einen Betrag von bis zu 5 Euro berechnen dürfen.
Deutliche Erleichterungen sind für Filialverbünde geplant: Die Identitätsprüfung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen kann zukünftig auf eine Apotheke pro Verbund beschränkt werden.
Noch weiter zurückgefahren werden die Voraussetzungen für Zweigapotheken. Diese benötigen künftig nur noch eine Offizin und ausreichend Lagerraum, aber beispielsweise keine Rezeptur oder Labor mehr. Der Betrieb bleibt genehmigungspflichtig. Von Notdiensten sind sie ausgenommen. Die zuständige Behörde kann zur Sicherstellung der Versorgung aber zwischen 9 Uhr und 22 Uhr auch Zweigapotheken zu Notdiensten von bis zu zwei Stunden einteilen.