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Migräneprophylaxe

Bundesweite Praxisbesonderheit für Aimovig

Einige Migränepatienten dürften künftig von ihrem Arzt eine neue Migräneprophylaxe verschrieben bekommen. Der Antikörper Erenumab (Aimovig®) gilt nun bundesweit als Praxisbesonderheit und tangiert damit nicht das vorgegebene Behandlungsbudget des Arztes. Gleichzeitig gilt seit Jahresbeginn 2020 auch ein neuer Erstattungspreis.
Ev Tebroke
09.01.2020  14:12 Uhr

Das zur Migräneprophylaxe zugelassene Präparat Aimovig des Schweizer Pharmakonzerns Novartis ist seit 15. Dezember 2019 für eine bestimmte Patientengruppe als Praxisbesonderheit eingestuft. Das gab Novartis heute bekannt. Zudem wurde mit dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein neuer Erstattungspreis vereinbart, der die wirtschaftliche Verordnung des Erenumab 70 mg und 140 mg Fertigpens unterstütze, heißt es. Der neue Preis ist seit 1. Januar im ABDA-Artikelstamm gelistet und gilt laut Hersteller rückwirkend zum 1. November 2019. Der Erstattungspreis pro Pen beträgt demnach 383,76 Euro. Der Apotheken-Verkaufspreis liegt bei 495,73 Euro.

Anlass für die Änderungen ist die positive Nutzenbewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Dieser hatte mit seinem Beschluss vom 2. Mai 2019 dem Wirkstoff einen beträchtlichen Zusatznutzen gegenüber der bisher verfügbaren unspezifischen Therapiemöglichkeiten attestiert. Dies gilt aber ausschließlich für erwachsene Patienten mit mindestens vier Migränetagen pro Monat, bei denen vier (episodische Migräne) bis fünf (chronische Migräne) zugelassene Vortherapien (Metoprolol oder Propranolol, Flunarizin, Topiramat, Amitriptylin, Clostridium botulinum Toxin Typ A) plus Valproinsäure erfolglos waren.

Um die Arzneimittelkosten zu steuern, sind Ärzte gesetzlich angehalten, wirtschaftlich zu verordnen. Sie dürfen ein gewisses Budget nicht überschreiten, ansonsten drohen ihnen Regresse seitens der Krankenkassen. Wird ein Arzneistoff jedoch im Rahmen der Nutzenbewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) als Praxisbesonderheit eingestuft, werden diese Kosten nicht auf das Verordnungsbudget angerechnet. Dies gilt jedoch explizit nur für die konkret zwischen dem Hersteller und dem GKV-Spitzenverband vereinbarten Bedingungen.

 

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