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Betäubungsmittel

BMG-Entwurf: Streichung der Höchstverschreibungsmengen

Laut eines Referentensentwurfs des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung sollen die Regelungen zu den Höchstverschreibungsmengen bei Betäubungsmitteln gestrichen werden. Dadurch fällt der Buchstabe »A« auf dem Rezept in Zukunft weg. Zudem soll die Substitutionsbehandlung Opioidabhängiger weiterentwickelt werden. 
Melanie Höhn
26.10.2022  13:00 Uhr

Laut eines Referentenentwurfs des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zur »Vierten Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung« sollen die Regelungen zu den Höchstverschreibungsmengen bei Betäubungsmitteln nach der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) gestrichen werden, »da diese Vorgaben nicht mehr mit den auf dem Arzneimittelmarkt vorhandenen Betäubungsmitteldarreichungsformen kompatibel sind«, heißt es seitens des BMG.

Die Anwendungspraxis der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) habe gezeigt, dass bestimmte Regelungen, wie etwa die Vorgabe ärztlicher Höchstverschreibungsmengen und Verschreibungszeiträume zu bestimmten Betäubungsmitteln, »nicht mehr dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und den Erfordernissen der ärztlichen Praxis entsprechen«. 

Vorgabe führt nicht zu höherer Sicherheit

In der Praxis habe sich gezeigt, dass diese Vorgabe aufgrund der fortschreitenden medizinischen Entwicklung zu keiner höheren Sicherheit für den Betäubungsmittelverkehr geführt habe, sondern insbesondere mit einem verzicht- und vermeidbaren erhöhten Bürokratieaufwand für die verschreibenden Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker einhergehe. Weiterhin würden die Arbeitsabläufe bei der Überprüfung der Betäubungsmittelverschreibung hinsichtlich der Einhaltung der Höchstverschreibungsmengen überflüssig. Dies entlaste die Überwachungsbehörden der Länder und ermögliche Vereinfachungen bei der Abrechnung von Betäubungsmittelverschreibungen, ließ das BMG im Entwurf verlauten. Für Apotheken reduzieren sich laut BMG die Kontrollaufgaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie das Risiko von Regressforderungen durch die gesetzlichen Krankenkassen bei Überschreitung der zulässigen Höchstverschreibungsmenge.

Durch den Wegfall der Höchstverschreibungsmengen bedarf es laut BMG der Ausnahmeregelung, die Höchstverschreibungsmenge im begründeten Ausnahmefall zu überschreiten und dies mit dem Buchstaben »A« auf dem Rezept kenntlich zu machen, nicht mehr. Es habe sich gezeigt, »insbesondere im inzwischen breiter verfügbaren Bereich der Generikaverschreibungen von Betäubungsmitteln und bei der Verwendung unterschiedlicher Salze des selben Betäubungsmittels, dass es in Einzelfällen bereits bei einer mit der arzneimittelrechtlichen Zulassung adäquaten Verschreibungsmenge zu einer Überschreitung der festgesetzten Höchstverschreibungsmengen für den Zeitraum von 30 Tagen kommen kann«, so das BMG. Dadurch kam es in Einzelfällen zu Retaxierungen und Regressforderungen der Kostenträger. Diese Folgen einer Höchstmengenüberschreitung konnten nach bisherigem Recht im begründeten Einzelfall durch Kennzeichnung der Betäubungsmittelverschreibung mit einem »A« durch die verschreibende Ärztin oder dem verschreibenden Arzt vermieden werden und bedurften einer begründeten Entscheidung im Einzelfall.

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