BMG-Entwurf: Streichung der Höchstverschreibungsmengen |
Melanie Höhn |
26.10.2022 13:00 Uhr |
Ein Kontrollinstrument für die Verschreibung von Betäubungsmitteln durch Ärztinnen und Ärzte seien weiterhin die Vorschriften des Paragraf 13 BtMG, die eine medizinisch begründete Indikationsstellung im Kontext mit einer ärztlichen Subsidiaritätsprüfung bei der Anwendung von Betäubungsmitteln vorsehen. »Weiterhin tragen die arzneimittelrechtlichen Zulassungsvorschriften auch bei Betäubungsmitteln zu einer indikationsgerechten Verschreibung bei«, so das BMG.
Laut Referentenentwurf soll auch die Substitutionsbehandlung Opioidabhängiger weiterentwickelt werden, insbesondere die »Verstetigung der coronabedingten Sonderregelungen, soweit sich diese in der Pandemie bewährt haben«, so das BMG. Darüber hinaus hätten die Erfahrungen mit den durch die SARS-CoV2-Arzneimittelversorgungsverordnung befristet eingeführten Ausnahmeregelungen zur Weitergewährleistung der Substitutionstherapie für Opioidabhängige unter pandemischen Bedingungen gezeigt, »dass mehr Flexibilität in den Behandlungsabläufen die erfolgreiche Durchführung einer Substitutionstherapie nach Paragraf 5 BtMVV begünstigen kann, ohne dass es hierdurch zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs kommt«.
Dazu gehört für Arztinnen und Ärzte eine erleichterte Vorschrift zum Verschreiben eines Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme bis zu sieben Tagen. Für Apotheker entfällt laut BMG die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Betäubungsmittelverschreibungen in bestimmten Fällen mit dem Buchstaben »Z«. Gleichzeitig entfallen Prüfaufgaben bezüglich des Verschreibungszeitraumes, »ob dieser die Bedingungen für zwei Tage oder über ein Wochenende bzw. über Feiertage (einschließlich Brückentage) erfüllt«. Betäubungsmittelverschreibungen seien zukünftig nach Maßgabe des neuen Absatzes 8 einheitlich – neben dem bereits bisher erforderlichen Buchstaben »S« – im Falle der Verschreibung zur eigenverantwortlichen Einnahme (Take-Home) mit dem Buchstaben »T« zu kennzeichnen.
Deshalb sei es gerechtfertigt und angemessen, die bis zum 7. April 2023 befristeten Ausnahmevorschriften der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung dauerhaft in die BtMVV zu überführen. Dabei werde die Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs weiterhin gewährleistet, erklärte das BMG weiter.