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Bundesrats-Beschluss

Das »A« auf BtM-Rezepten entfällt

Im vergangenen Dezember beschloss das Bundeskabinett per geänderter Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV), die Höchstverschreibungsmengen bei Betäubungsmitteln aufzuheben. Der Bundesrat hat dem nun zugestimmt. Zudem wurden die coronabedingten Sonderregelungen bei der Substitutionsbehandlung Opioidabhängiger verstetigt.
Melanie Höhn
13.02.2023  11:00 Uhr

Für Apotheken wichtig ist, dass damit die Pflichtangabe »A« auf BtM-Rezepten bei Überschreiten dieser Grenzen wegfällt. Die Begründung des Bundesrates: »Anders als in den USA liegen in Deutschland bislang keine Hinweise vor, dass die Therapie mit Betäubungsmitteln nicht bedarfsgerecht erfolgt und ärztlich verordnete Betäubungsmittel im nennenswerten Umfang missbräuchlich außerhalb des unmittelbaren Arzt-Patienten-Verhältnisses aufgefunden werden.« 

Laut der Änderungsverordnung, die am 8. April in Kraft treten soll, sollen die Regelungen zu den Höchstverschreibungsmengen für Betäubungsmittel nach Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) gestrichen werden, »weil sie nicht zu einer zusätzlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs beitragen«. Die Vorgaben stellten vielmehr einen verzicht- und vermeidbaren erhöhten Bürokratieaufwand für die verschreibenden Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker dar. Zudem seien die bereits vorhandenen Vorgaben, die das BtMG (§ 13 BtMG) vorsieht, ausreichend.

Zwei Jahre engmaschige Überwachung

Eigentlich hatte der Gesundheitsausschuss des Bundesrates empfohlen, die Streichung der Höchstverschreibungsmengen für Ärzte und Zahnärzte abzulehnen. Bei Nicht-Streichung forderte der Ausschuss eine engmaschige Überwachung. Letzterem kam der Bundesrat nach.

Seitens des Bundesrates hieß es: »Der Wegfall der Höchstmengenregelung bei der ärztlichen Verordnung von Betäubungsmitteln ist hinsichtlich der Auswirkungen auf den Betäubungsmittelverkehr engmaschig zu überwachen. Die Bundesregierung wird gebeten, zwei Jahre nach Inkrafttreten der neuen Regelung über Änderungen bei den Verordnungszahlen und Abgabemengen zu berichten und diese zu bewerten«. 

Substitutionstherapie: Verstetigung coronabedingter Sonderregelungen

Zudem werden die coronabedingten Sonderregelungen bei der Substitutionsbehandlung Opioidabhängiger verstetigt. Laut BMG hätten die Erfahrungen mit den durch die SARS-CoV2-Arzneimittelversorgungsverordnung befristet eingeführten Ausnahmeregelungen zur Weitergewährleistung der Substitutionstherapie für Opioidabhängige unter pandemischen Bedingungen gezeigt, »dass mehr Flexibilität in den Behandlungsabläufen die erfolgreiche Durchführung einer Substitutionstherapie nach Paragraf 5 BtMVV begünstigen kann, ohne dass es hierdurch zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs kommt«.

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