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Apothekerberuf

Regierung bleibt bei enger Definition

15.12.2015  15:54 Uhr

Von Stephanie Schersch / Die Bundesregierung will an einer vergleichsweise engen Definition des Apothekerberufs festhalten. Das geht aus ihrer Gegenäußerung auf eine Stellungnahme der Bundesländer hervor. Diese hatten gefordert, die geplante Neufassung des Berufsbilds in der Bundesapothekerordnung (BApO) um weitere Punkte zu ergänzen.

Hintergrund ist ein Gesetz, mit dem die Regierung die für Heilberufler relevanten Vorgaben der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie in Deutschland verankern will. Arbeiten im Ausland soll damit künftig einfacher werden. Der Gesetzentwurf der Koalition regelt zu diesem Zweck unter anderem, welche Ausbildung und Qualifikationen etwa Ärzte und Apotheker mitbringen müssen, wenn sie in Deutschland tätig werden wollen. In diesem Zusammenhang soll auch § 2 BApO und die darin verankerte Definition des Apothekerberufs überarbeitet werden.

 

Unvollständig

 

In ihren Gesetzentwurf hatte die Bundesregierung exakt die Definition des Berufsbilds übernommen, die bereits die EU in ihrer Richtlinie vorschlägt. Darin werden verschiedene pharmazeutische Arbeiten aufgezählt, die Apotheker typischerweise übernehmen. Aus Sicht der Länder ist diese Auflistung allerdings nicht vollständig und lässt durchaus wichtige Tätigkeitsfelder außer Acht. Schließlich arbeiteten Apotheker heute nicht nur in Apotheken, sondern auch in Verwaltung, Industrie sowie Forschung und Lehre, argumentiert der Bundesrat in seiner Stellungnahme. Daher drängt die Länderkammer darauf, weitere Punkte in die Definition aufzunehmen.

 

Diesen Vorschlag lehnt die Bundesregierung strikt ab, »da er über eine Eins-zu-Eins-Umsetzung der Richtlinie« hinausgehe, wie es in der Gegenäußerung heißt. Immerhin kann sich die Koalition vorstellen, den Vorstoß zu einem späteren Zeitpunkt zu berücksichtigen. Man werde prüfen, »wie der Vorschlag im Zusammenhang mit einem anderen Gesetzgebungsvorhaben des Bundesministeriums für Gesundheit aufgegriffen werden kann«, so die Regierung.

 

Aus Sicht der Apotheker ist das eine ernüchternde Perspektive. Die Anpassung von § 2 BApO sei bereits in vier vorangegangenen Gesetzgebungsverfahren gescheitert, hatte die ABDA erst kürzlich beklagt. Sie setzt daher alles daran, das Anliegen doch noch durchzubringen und einen entsprechenden Änderungsantrag im Bundestag anzustoßen.

 

Die Chancen dafür stehen allerdings nicht gut. Bereits an diesem Donnerstag soll das Parlament final über das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie abstimmen. Anschließend muss noch einmal der Bundesrat ran. Hält er an seinen Forderungen fest, wäre die Novelle vorerst blockiert. Denn ohne Zustimmung der Länder kann das Gesetz nicht in Kraft treten. /

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