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Haushaltsnahe Dienstleistungen

Steuerermäßigung im Pflegeheim

22.11.2017  10:47 Uhr

Von Doreen Rieck / Das Finanzgericht Hessen hat entschieden, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch in einem Seniorenheim in Anspruch genommen werden kann, wenn dort ein eigener Haushalt des Bewohners vorliegt. Zu den begünstigten Aufwendungen zählen auch Pflege- und Betreuungsleistungen.

Nach dem Einkommensteuergesetz wird die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen gewährt, die einem Steuerpflichtigen wegen Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstehen – vorausgesetzt, sie sind mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar.

Im Urteilsfall machten die Kläger Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen für ihre Mutter und Schwiegermutter geltend, welche in einer Seniorenresidenz lebte. Das Finanzamt ließ den Abzug der Aufwendungen nicht zu. Zwar gelte die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch, wenn sich der Haushalt in einem Alten- oder Pflegeheim befinde. Da die Mutter jedoch in einem Einbettzimmer der Seniorenresidenz untergebracht war, läge aufgrund der fehlenden Kochgelegenheit kein eigener Haushalt vor.

 

Das Finanzgericht stimmte dem Finanzamt zu und führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass für die Geltendmachung von haushaltsnahen Dienstleistungen ein eigener Haushalt erforderlich sei. Ein solcher Haushalt kann grundsätzlich auch von dem Bewohner eines Wohnstifts geführt werden. Die Räumlichkeiten müssen aber – auch in einem Wohnheim – von ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sein, das heißt Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich umfassen sowie abschließbar sein.

 

Revision abwarten

 

Gegen das Urteil des Finanzgerichts Hessen wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Es bleibt daher abzuwarten, ob auch diese Instanz der Auffassung ist, dass bei einer pflegebedürftigen Person im Rahmen einer Heim­unterbringung ein eigener Haushalt erforderlich ist. /

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