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Steuererklärung

Bei haushaltsnahen Leistungen sparen

27.01.2016  09:23 Uhr

Von Katja Adam / Wer kennt das nicht? Die Wohnung ist zu putzen, der Rasen zu mähen oder die Hecke zu schneiden. Möglicherweise haben Sie jemanden beauftragt, der das für Sie erledigt. Viele haushaltsnahe Handwerkerleistungen und Dienstleistungen können Sie von der Einkommenssteuer absetzen. Die aktuelle Rechtsprechung schafft hier mehr Spielraum.

Einige Zweifelsfragen haben im vergangenen Jahr die Finanzverwaltung als auch die Finanzgerichtsbarkeit beschäftigt. So mussten etwa bislang Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen in zwei Kategorien eingeteilt werden: Zur ersten gehörten Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten, die als Handwerkerleistungen begünstigt wurden. In die zweite, nicht begünstigte Kategorie, fielen Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie die sogenannte Feuerstättenschau. Diese Aufteilung entfällt künftig. Hierdurch werden alle oben genannten und erklärten Aufwendungen bei der Steuererklärung berücksichtigt.

Die Steuerermäßigung für eine Handwerkerleistung kommt nach dem Gesetzeswortlaut nur in Betracht, wenn die Leistung »im Haushalt« erbracht wird. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass die Leistung für einen Abzug auf Ihrem Grundstück erbracht werden muss.

 

Das Finanzgericht München gewährte die Steueranrechnung jetzt auch für die Arbeiten an einer Haustür, obwohl diese nicht auf dem Grundstück, sondern in der Schreinerwerkstatt durchgeführt wurden. Nach Ansicht des Finanzgerichts sind auch Leistungen zu begünstigen, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt stehen und für den Haushalt erbracht werden.

 

Entsprechende Handwerkerleistungen sind somit nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgelände entfallen, sondern in vollem Umfang begünstigt. Die Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechung bislang nicht an. In ähnlich gelagerten Fällen sollten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt Einspruch einlegen.

 

Für steuerliche Zwecke ist zwischen haushaltsnahen Handwerkerleistungen und Dienstleistungen zu unterscheiden. Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können mit einem Anteil von 20 Prozent (bis zu 4000 Euro) von der Steuer abgezogen werden. Kennzeichnend für haushaltsnahe Dienstleistungen ist, dass es sich um keine handwerklichen Arbeiten handelt, und dass die Tätigkeiten gewöhnlich durch die Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden können.

 

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören etwa der Einkauf von Lebensmitteln, das Kochen, die Reinigung sowie die Pflege und Versorgung von Kindern und kranken Haushaltsmitgliedern. Auch die Versorgung von Miez und Mops im eigenen Haushalt, etwa durch einen Betreuungsdienst, ist steuerlich begünstigt, ebenso wie hauswirtschaftliche Verrichtungen, die üblicherweise durch Haushaltsmitglieder erledigt werden und regelmäßig anfallen.

 

Tierpflege

 

Auch die Tierpflege im eigenen Haushalt zählt hierzu. Das Füttern, die Fellpflege oder das Ausgehen mit dem Haustier werden üblicherweise durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt. Die Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn das Tier im Haushalt des Steuerpflichtigen versorgt wird, nicht aber, wenn es zur auswärtigen Pflege abgegeben wird.

 

Handwerkerleistungen im Eigenheim sind schon seit mehreren Jahren als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzbar. 20 Prozent der Arbeitskosten können Sie direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen. Bitte denken Sie daran, dass die Leistungen nur abgesetzt werden können, wenn sie nicht bar bezahlt, sondern überwiesen werden. Geltend gemacht werden können Rechnungsbeträge bis 6000 Euro pro Kalenderjahr, was einer maximalen Steuerersparnis von 1200 Euro gleichkommt. /

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