Mehr Steuerabzüge möglich |
15.02.2017 08:58 Uhr |
Von Doreen Rieck / Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in der letzten Zeit häufig Streitfragen zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen zu klären. Oftmals wurde dabei positiv entschieden, sodass auch die Finanzverwaltung ihr Anwendungsschreiben überarbeitet und die Möglichkeiten der steuerlichen Abzugsfähigkeit erweitert hat.
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können in Höhe von 20 Prozent (maximal 4 000 Euro) direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Es muss sich dabei um Tätigkeiten handeln, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden können. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören zum Beispiel der Einkauf von Lebensmitteln, das Kochen, die Reinigung sowie die Pflege und Versorgung von Kindern und kranken Haushaltsmitgliedern.
Laut BFH gelten auch Kosten für etwa die Fellpflege eines Haustiers als haushaltsnahe Dienstleistungen und werden steuermindernd anerkannt.
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Handwerkerleistungen sind in Höhe von 20 Prozent der Arbeitskosten abzugsfähig. Geltend gemacht werden können Rechnungsbeträge bis 6 000 Euro pro Kalenderjahr, was einer maximalen Steuerersparnis von 1 200 Euro entspricht. Sowohl bei haushaltsnahen Dienstleistungen als auch bei Handwerkerleistungen gilt, dass ein Steuerabzug nur in Betracht kommt, wenn nicht bar gezahlt, sondern überwiesen wurde.
Haustierbetreuung
Nachdem der BFH im Jahr 2015 entschieden hat, dass auch die Betreuung eines Haustieres als haushaltsnahe Dienstleitung begünstigt ist, hat die Finanzverwaltung dies in ihr Anwendungsschreiben aufgenommen. Kosten für das Füttern, die Fellpflege oder das Ausgehen mit dem Haustier werden daher nun steuermindernd anerkannt.
Auch für ein mit einer Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des betreuten Wohnens Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann neuerdings die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.
Mehrfach musste der Bundesfinanzhof sich mit der Definition »im Haushalt« befassen. Denn haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind nur dann begünstigt, wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden. Bisher hatte die Finanzverwaltung den Begriff streng ausgelegt. Künftig kann der Begriff »im Haushalt« auch das angrenzende Grundstück umfassen, sofern die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dient. Somit können beispielsweise Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistung berücksichtigt werden.
Auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze können begünstigt sein. Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Dritten auf gesetzlicher Grundlage erbracht werden und mit dem Hauseigentümer nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden, sind jedoch nicht begünstigt. Hierzu existiert jedoch gegenteilige Rechtsprechung, auf die man sich im Streitfall berufen könnte.
Handwerkerleistungen
Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ist ebenso eine Handwerkerleistung wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Somit können künftig beispielsweise die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TV, bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein. /