Erhöhte Fahrtkosten steuerlich absetzen |
10.01.2017 16:22 Uhr |
Von Doreen Rieck / In einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Hessen entschieden, dass gehbehinderte Personen höhere Kosten als die übliche Entfernungspauschale von 0,30 Euro steuerlich geltend machen können. Das gilt, sofern die Beförderung nur in besonderen Fahrzeugen möglich ist.
Grundsätzlich können gehbehinderte Personen, die sich außerhalb des Hauses nur mitmilfe eines Kraftfahrzeugs bewegen können, alle Kraftfahrzeugkosten neben den Pauschalbeträgen für behinderte Menschen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Aus Sicht der Finanzverwaltung war bislang jedoch nur ein Aufwand in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 Euro angemessen.
Unter bestimmten Umständen können gehbehinderte Menschen höhere Fahrtkosten als die übliche Entfernungspauschale von 30 Cent steuerlich geltend machen.
Foto: Colourbox
Dieser Auffassung widersprechen die hessischen Finanzrichter nun in einem aktuellen Urteil. Sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die den Transport in besonderen Fahrzeugen erforderlich machen, könne ein höherer Aufwand als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Außergewöhnliche Umstände liegen beispielsweise vor, wenn es einer Person aufgrund ihrer Behinderung nicht möglich ist, einen normalen Pkw zu nutzen und selbst die Beförderung im Rollstuhl nur in ausgesuchten Fahrzeugen möglich ist. Im Urteilsfall leidet die betroffene Person an fortgeschrittener Osteoporose – der Transport muss daher weitgehend erschütterungsfrei erfolgen.
Solche Besonderheiten führen nach Ansicht der Richter zu überdurchschnittlichen Aufwendungen. Denn die Kosten für ein entsprechendes Fahrzeug liegen deutlich höher als jene, die andere körperlich eingeschränkte Personen für ein Transportmittel aufwenden müssen. Im konkreten Fall muss das Fahrzeug für die Beförderung des Rollstuhls über entsprechende Ausmaße, eine Hebevorrichtung sowie ein entsprechendes Befestigungssystem verfügen. Daher erkannte das Finanzgericht Kilometerkosten von 0,7764 Euro an.
Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Hessen derzeit ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof läuft, sollte in vergleichbaren Fällen bei Ablehnung erhöhter Kosten durch das Finanzamt Einspruch eingelegt und auf das anhängige Verfahren verwiesen werden. /