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Steuertipp

Kinderbetreuung leichter absetzen

11.10.2011  12:18 Uhr

Von Renate Schlüter / Von 2012 an verspricht der Gesetzgeber Vereinfachungen im undurchsichtigen Steuerrecht. Das gilt auch für die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten.

Die Betreuung von Kindern kostet nicht nur Zeit, sondern auch Geld. Vom Jahr 2012 an gelten neue steuerliche und bürokratische Entlastungen. Momentan fördert der Gesetzgeber Kinderbetreuungskosten, die wegen der Berufstätigkeit der Eltern entstehen. Dies ist bei berufstätigen Alleinerziehenden und bei berufstätigen zusammenlebenden Eltern der Fall.

 

Alle anderen Eltern müssen besondere persönliche Umstände nachweisen, um die Betreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen zu können, beispielsweise Ausbildung, Krankheit oder Behinderung.

Von 2012 ändert sich die steuerliche Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten grundsätzlich. Es spielt keine Rolle mehr, ob die Betreuungskosten aus beruflichen oder privaten Gründen anfallen, denn Eltern müssen keine persönlichen Voraussetzungen mehr nachweisen. Betreuungskosten können von der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres steuerlich geltend gemacht werden. Und zwar von allen Eltern. Künftig erfolgt auch keine Unterscheidung mehr hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung: Alle Aufwendungen sind einheitlich nur noch als Sonderausgabe abziehbar.

 

Wie bisher ist die Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten nur begrenzt möglich. Bis zu zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4000 Euro je Kind, können als Sonderausgabe steuerlich abgezogen werden. Dies gilt für alle Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und bei behinderten Kindern zeitlich unbegrenzt, sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Hinsichtlich der begrenzten Abzugsfähigkeit der Betreuungskosten ist zurzeit ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig. Betroffene Eltern sollten unter Hinweis auf das Aktenzeichen III-R-67/09 gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und beantragen, dass der Einspruch ruht, bis über das anhängige Verfahren entschieden worden ist.

 

Welche Aufwendungen können geltend gemacht werden? Steuerlich abzugsfähig sind zum Beispiel nachgewiesene Aufwendungen für Babysitter, Erzieher, Tages- und Wochenmütter und Kindergärten. Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für Verpflegung während der Betreuung und Unterricht (zum Beispiel Nachhilfeunterricht). Ebenfalls nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (zum Beispiel Musikunterricht) und für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. /

Steuerberaterin Renate Schlüter ist Mitarbeiterin der Steuerabteilung der Treuhand Hannover GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Hildesheimer Straße 271, 30519 Hannover, Telefon 0511 83390-0, www.treuhand-hannover.de.

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