Bei Selbstanzeige Kosten abzugsfähig |
10.09.2013 17:01 Uhr |
Von Carmen Brünig / Bei Einkünften aus Kapitalvermögen können seit 2009 Werbungskosten nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Bei Nacherklärungen, die sich auf Einkünfte vor 2009 beziehen, sind sie aber nach wie vor abzugsfähig. Das besagt ein Urteil des Finanzgerichts Köln.
Für Kapitalanleger hat die seit dem 1. Januar 2009 in Kraft getretene Abgeltungssteuer diverse Verschlechterungen mit sich gebracht. Unter anderem können Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen nicht mehr abgezogen werden. Stattdessen wird bei der Ermittlung der Einkünfte der Sparer-Pauschbetrag abgezogen.
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Wer jedoch im Rahmen einer Selbstanzeige nachträglich Einkünfte aus Kapitalvermögen angibt, die vor 2009 erzielt wurden, kann zumindest die für diesen Zeitraum entstandenen Werbungskosten voll geltend machen. Dazu zählen auch die Steuerberatungskosten, die für die Ermittlung der Einkünfte im Rahmen der Selbstanzeige anfallen. Dies hat das Finanzgericht Köln in einem aktuellen Urteil entschieden.
Neue Regeln seit 2006
Aufwendungen für Steuerberatung sind seit 2006 steuerlich nur abzugsfähig, wenn sie durch die Ermittlung von Einkünften entstanden sind, also durch die Ermittlung von Einnahmen und Ausgaben, die Erstellung der Buchführung und die Aufstellung von Bilanzen oder von Einnahmeüberschussrechnungen. Das Übertragen der Ergebnisse in die Einkommensteuererklärung gehört dagegen nicht dazu. Die darauf entfallenden Kosten sowie Aufwendungen, die die Beratung in Tarif- oder Veranlagungsfragen betreffen oder im Zusammenhang mit Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen stehen, sind nicht abzugsfähig.
Im Urteilsfall hatte der Kläger Kapitaleinkünfte für das Streitjahr 2010 in Höhe von 11 000 Euro erklärt. Daneben machte er Steuerberatungskosten in Höhe von 12 000 Euro als Werbungskosten geltend, die im Rahmen einer Selbstanzeige von Kapitalerträgen der Jahre 2002 bis 2008 entstanden sind. Das Finanzamt gewährte jedoch lediglich den Sparer-Pauschbetrag. Nach Ansicht der Behörde ist das mit der Abgeltungssteuer eingeführte Abzugsverbot für Werbungskosten auch anzuwenden, wenn die ab 2009 entstandenen Kosten früher zugeflossene Kapitalerträge betreffen.
Das sah der 7. Senat des Finanzgerichts Köln anders und gab der Klage statt. Die Kölner Richter weisen darauf hin, dass auch die Kosten für die Erstattung einer Selbstanzeige als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt werden, soweit sie auf die Ermittlung der nachzuerklärenden Einkünfte entfallen. Beratungskosten für die Geltendmachung und die Durchsetzung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige stehen dagegen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren. Genau wie die Strafverteidigungskosten werden sie daher auch nicht steuermindernd berücksichtigt. /