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AMNOG II

AOK sieht Rabattverträge in Gefahr

28.09.2010  17:28 Uhr

Von Stephanie Schersch / Die AOK sieht durch das Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) die Rabattverträge in Gefahr. Sie wehrt sich gegen die geplante Mehrkostenregelung und die Anwendung des Kartellrechts auf die Krankenkassen.

Die Bundesregierung will die Regelungen zu Rabattverträgen ändern. Dr. Christopher Hermann hält davon wenig. Der Initiator der AOK-Rabattverträge pocht darauf, die geltenden Regelungen beizubehalten.

 

Nur durch die Rabattverträge habe die AOK im ersten Halbjahr 2010 einen Überschuss erwirtschaften können, sagte Hermann in Berlin. »Wir brauchen das Erfolgsmodell Rabattverträge dringend, um weiter ohne Zusatzbeiträge auszukommen«.

Sollte die Regierung die im AMNOG vorgesehenen Änderungen durchziehen, gefährde sie damit das effektivste Instrument der Kassen zur Kostensteuerung. Hermann spielte damit auch auf die geplante Mehrkostenregelung an. »Sie ist eine Mogelpackung und untergräbt die Wirkung der Rabattverträge.«

 

Unterstützung erhielt Hermann durch den Medizinrechtler Professor Dr. Alexander Ehlers. Er hat im Auftrag der AOK ein Gutachten zu den Auswirkungen des AMNOG auf die Rabattverträge erstellt. Eine Mehrkostenregelung erschwere oder verhindere sogar den Abschluss wirtschaftlicher Verträge. »Für die Pharmaunternehmen sinkt der Anreiz, sich an Ausschreibungen zu beteiligen«, sagte Ehlers.

 

Aufzahlung unmöglich

 

Der Jurist verwies zudem auf einen erheblichen Verwaltungsaufwand und bezeichnete die Umsetzung als »praktisch unmöglich«. Da den Apothekern die tatsächlichen Rabatte nicht bekannt seien, sollten die Kassen zur Berechnung der Mehrkosten pauschale Rabattwerte ansetzen. Das setzte eine Homogenität bei Arzneimittelpreisen, Rabatten und Rabattverträgen vo­raus, die nicht gegeben sei, so Ehlers.

 

Rechtliche Bedenken machte er gegen die im AMNOG vorgesehene Anwendung des Kartellrechts auf die Kassen geltend. »Krankenkassen sind nach gefestigter Meinung des Europäischen Gerichtshofes keine Unternehmen im europarechtlichen Sinn. Für sie gilt deshalb auch nicht das EU-Kartellrecht«, so Ehlers. Das Gemeinschaftsrecht habe Vorrang, der Gesetzgeber könne die Kassen daher nicht einseitig nationalem Kartellrecht unterwerfen. /

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