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Notfallsortiment

AMK aktualisiert Merkblatt

11.09.2012  17:01 Uhr

Von Marita Kieble und Martin Schulz / Mit der Neuformulierung des § 15 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und dem Wegfall der dazugehörigen Anlage 3 (Antidota) wurde die Liste der in öffentlichen Apotheken für medizinische Notfallsituationen vorrätig zu haltenden Arzneimittel und Medizinprodukte aktualisiert.

Weggefallen sind mit der neuen ApBetrO die Antidote gegen Intoxikationen mit Opiaten, Cholinesterase-Hemmern, Cyaniden und Methämoglobinbildnern sowie Emetika, wie Apomorphin (vergleiche (1)).

Im Hinblick auf eine bessere Versorgung von ambulanten Palliativpatienten ist die Vorratshaltung von Betäubungsmitteln in der öffentlichen Apotheke konkretisiert worden. Neben den üblichen Analgetika sind nun auch Opioide zur Injektion und zum Einnehmen mit unmittelbarer sowie mit veränderter Wirkstofffreisetzung vorrätig zu halten. Sie sollen die Versorgung auch in diesen Fällen aus der Apotheke sichern. Diese Neuregelung ist im Zusammenhang mit den bevorstehenden Änderungen im Betäubungsmittelrecht durch das 2. AMRechtsÄndG zu sehen. Dem Arzt ist es demnach nur in absoluten, dokumentationspflichtigen Ausnahmefällen möglich, dem Patienten in ambulanten, palliativ-medizinischen Krisensituationen bestimmte Betäubungsmittel zu überlassen, wenn der Bedarf durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden kann. Als weitere Neuzugänge wurden Antihistaminika, Epinephrin (Adrenalin) und Kochsalzlösung zur Injektion sowie Katheter, Überleitungsgeräte für Infusionen und Produkte zur Blutzuckerbestimmung aufgenommen.

 

§ 15 ApBetrO Absatz 1 lautet: Der Apothekenleiter hat die Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendig sind, in einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für eine Woche entspricht. Darüber hi­naus sind in der Apotheke vorrätig zu halten: 1. … (siehe Merkblatt unter Download: AMK-Merkblatt Notfallsortiment). Das Angebot an entsprechenden Fertigarzneimitteln ist groß; eine beispielhafte Auswahl ist im aktualisierten ergänzenden Merkblatt zu finden. /

Literatur

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Goebel, R., Schulz, M., Anlage 3 zu § 15 Apothekenbetriebsordnung. Antidota – Ergänzendes Merkblatt. Pharm. Ztg. 152, 46 (2007) 26-28, 159-160.

Pschyrembel Klinisches Wörterbuch 2012, 263. Auflage. Berlin: de Gruyter; 2012.

Uphoff, H., Übersicht Blutzuckermessgeräte, Stand: 12.08.2012. www.diabsite.de/geraete/bz-messgeraete/index.html

 

Anschrift der Verfasser

Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK), Jägerstraße 49/50, 10117 Berlin, amk(at)arzneimittelkommission.de, www.arzneimittelkommission.de

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