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Gericht bestätigt Selbstbedienungsverbot

07.09.2010  18:47 Uhr

Von Daniel Rücker / Apothekenpflichtige Arzneimittel erhält der Kunde auch in Zukunft generell über das Apothekenpersonal. In einer Entscheidung vom 19. August hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) von Nordrhein-Westfalen das Selbstbedienungsverbot für OTC-Arzneimittel bestätigt.

 

Das Verbot widerspreche nicht der Verfassung und habe weiterhin seine Berechtigung, so die Meinung des OVG. Daran habe sich auch nach der Zulassung des Versandhandels mit Arzneimitteln nichts geändert. Arzneimittel seien Waren besonderer Art, deren Sicherheit von der Herstellung bis zur Anwendung garantiert werden müsse, heißt es in der Begründung. Der Apotheker sei nach § 1 der Bundesapothekerordnung verpflichtet, die Bevölkerung mit Arzneimitteln zu versorgen und sie über deren Wirkungen und Nebenwirkungen zu beraten. Er habe damit ein wichtige Aufgabe in der Arzneimittelsicherheit.

 

Das Gericht sieht im Selbstbedienungsverbot auch keine unangemessene Einschränkung der von der Verfassung garantierten freien Berufsausübung. Einschränkungen seien verhältnismäßig, wenn sie dem Gemeinwohl dienten und nicht die Grenze der Zumutbarkeit überstiegen. Dies sei in diesem Fall gegeben, da das Selbstbedienungsverbot für apothekenpflichtige Arzneimittel der Sicherheit diene und somit gut begründet sei.

 

Die Zulassung des Versandhandels mit Arzneimitteln sieht das OVG nicht als Indiz für eine Abkehr des Gesetzgebers vom Selbstbedienungsverbot. Im Versandhandel erwerbe der Kunde in der Regel ihm bereits bekannte Medikamente. Deshalb sei hier die Beratung weniger wichtig als in der Apotheke. Wer in die Apotheke gehe, der kaufe häufig ihm weniger gut bekannte Medikamente zur unmittelbaren Anwendung. Hier sei eine Beratung unerlässlich.  / 

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