Rezeptsammelbox im Supermarkt ist rechtens |
Ev Tebroke |
23.04.2020 16:44 Uhr |
Künftig könnten häufiger Einrichtungen zum Sammeln von Rezepten und Arzneimittelbestellungen in Einkaufszonen auftauchen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat Apotheken mit Versandhandelserlaubnis ein entsprechendes Konzept mit anschließender Botenbelieferung erlaubt. / Foto: Imago/Sven Simon
Apothekeninhaber dürfen im Einzugsgebiet ihrer Apotheke Sammelboxen für Rezepte und Arzneimittelbestellungen aufstellen und die Kunden im Anschluss per Botendienst beliefern, wenn sie eine Versandhandelserlaubnis besitzen. Das hat heute das Bundesverwaltungsgericht Leipzig entschieden (BVerwG 3 C 16.18). Es kassiert damit die Urteile der Vorinstanzen, dem Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen und dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster. Während diese eine solche Praxis als unzulässig gewertet hatten und nicht von einer Versandhandelserlaubnis gedeckt sahen, urteilten die Leipziger Richter nun zugunsten der besagten Apotheke.
Bei dem Fall handelt es sich um eine Apothekerin aus Herne, die im Eingangsbereich eines Supermarkts eine Rezeptsammelbox betreibt. Sie verfügt zudem über eine Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Die Kunden können ihre Rezepte zusammen mit einem ausgefüllten Bestellschein in die Box werfen, diese wird regelmäßig von der Apotheke geleert. Die Medikamente werden dann innerhalb des Stadtgebiets versandkostenfrei von einem Boten der Apotheke beliefert. Außerhalb des Stadtgebiets erfolgt die Zustellung kostenpflichtig per Versand durch ein Logistikunternehmen. Per Ordnungsverfügung vom 30. Oktober 2015 untersagte die Stadt Herne der Apothekerin diese Praxis. Die Rezeptsammelstelle sei unzulässig, die von ihr aufgestellte Sammelbox stelle keine im Versandhandel erlaubte sogenannte »Pick-up-Stelle« dar, da die Kunden des Supermarkts ihre bestellten Medikamente dort nicht abholen könnten.
Die von der Apothekerin daraufhin eingereichte Klage wies das VG Gelsenkirchen ab (19 K 5025/15 - Urteil vom 27. September 2016). Auch das OVG Münster vertrat diese Rechtsauffassung (13 A 2289/16, Urteil vom 02. Juli 2018). Die Sammelbox verstoße gegen apothekenrechtliche Vorschriften, weil die Klägerin keine Erlaubnis für den Betrieb einer Rezeptsammelstelle nach § 24 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) besitze und sie eine solche Erlaubnis auch nicht beanspruchen könne. Der Betrieb einer solchen Box sei ihr auch nicht aufgrund ihrer Versandhandelserlaubnis erlaubt. Das Vertriebsmodell stelle sich nicht als Versandhandel dar, sondern umgehe die Vorgaben des § 24 ApBetrO, urteilte das OVG.