Auch Apotheken-Boten dürfen ausliefern |
Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass Apotheken für den Versand von Arzneimitteln auch eigene Boten einsetzen dürfen. / Foto: Foto: Imago/CTK Photo
Der Fall reicht zurück bis ins Jahr 2014. Seitdem betreibt eine Apothekerin im nordrhein-westfälischen Herne eine Rezeptsammelbox im Eingangsbereich eines benachbarten Supermarkts. Zugleich verfügt sie über eine Versandhandelserlaubnis. Kunden können Rezepte und OTC-Bestellungen in die Box einwerfen, die einmal täglich von der Apotheke abgeholt und später beliefert werden. Knackpunkt ist dabei die Art der Zustellung. So erhalten Kunden im Umland ihre Arzneimittel über ein Logistikunternehmen, für Lieferungen ins Stadtgebiet Herne greift die Apotheke auf eigene Boten zurück.
Die Behörden waren damit nicht einverstanden und untersagten der Apothekerin das Konzept im Oktober 2015. Aus Sicht der Stadt Herne fehlte der Apotheke schlichtweg die Erlaubnis für den Betrieb der Sammelbox. Die Apothekerin klagte daraufhin, scheiterte mit ihrem Anliegen jedoch beim Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen. Auch am Oberverwaltungsgericht Münster hatte sie keinen Erfolg. Dort verwiesen die Richter auf § 24 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Apotheken dürfen Rezeptsammelstellen demnach nur mit explizierter Erlaubnis betreiben und auch nur dann, wenn die Box dazu beiträgt, die Arzneimittelversorgung an abgelegenen Orten sicherzustellen. Ihre Versandhandelserlaubnis konnte die Apothekerin aus Sicht der Richter nicht als Argument für den Betrieb der Sammelstelle heranziehen. Schließlich sei das Konzept mit der Belieferung durch Boten nicht als Versandhandel zu werten, urteilten sie.
Das sieht das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) anders. Im April dieses Jahres gaben die Leipziger Richter der Apothekerin in dritter Instanz recht und hoben damit die vorangegangenen Entscheidungen wieder auf. »Die beanstandete Einrichtung zum Sammeln von Verschreibungen steht im Einklang mit den Vorschriften des Arzneimittel- und des Apothekenrechts«, heißt es in der nun vorliegenden Urteilsbegründung. Demnach schreibt das Gesetz für den Versand an keiner Stelle vor, dass die Apotheke einen Logistiker mit der Auslieferung beauftragen muss. »Sie darf die bestellten Arzneimittel auch durch eigenes Personal transportieren und ausliefern.« Auch die in § 17 ApBetrO geregelten Vorgaben für den Botendienst stünden dem nicht entgegen, schreiben die Richter. So ist der Botendienst auf Kundenwunsch grundsätzlich zulässig, ohne dass die Apotheke dafür eine Versandhandelserlaubnis braucht. »Die Vorschrift regelt aber nicht, dass im Versandhandel die Zustellung durch Boten der Apotheke unzulässig ist.«
Dabei stützt das BVerwG seine Argumentation auch auf die Vorschriften für den Arzneimittelversandhandel, die im Arzneimittelgesetz in § 43 und im Apothekengesetz in § 11a geregelt sind. So habe der Gesetzgeber den Versandhandel unter anderem zugelassen, damit Apotheken ihren Service im Wettbewerb gezielt ausbauen könnten, schreiben die Richter. »Diesem Anliegen entspricht, es der Disposition der einzelnen Apotheke zu überlassen, ob sie die Versendung durch externe Transportdienstleister durchführen lässt oder die bestellten Arzneimittel durch eigene Boten ausliefert.« Arzneimittelsicherheit und Verbraucherschutz sieht das Gericht ohnehin nicht in Gefahr. Demnach ist der Transport über eigene Boten nicht weniger sicher als der Versand per Post. »Im Gegenteil dürfte dies die Sicherheit noch erhöhen.«