Keine Werbung mit AVP |
26.07.2013 10:39 Uhr |
Von Anna Hohle / Apotheker dürfen eigenen Medikamentenpreisen nicht den Apothekenverkaufspreis (AVP) gegenüberstellen. Das entschied das Landgericht Berlin. Der Hinweis auf den AVP führe Kunden in die Irre, so die Richter.
Apotheker dürfen nicht mit der Formulierung »Preisvorteil gegenüber AVP« werben. Bereits Ende Mai verbot das Landgericht Berlin einem Versandhändler, vermeintlich günstige Medikamente mit diesem Wortlaut anzupreisen. Nun begründeten die Richter ihr Urteil.
Getäuschte Kunden
Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale. Der Verbraucher setze die von der Online-Apotheke genutzte Abkürzung AVP mit dem Kürzel für die unverbindliche Preisempfehlung UVP gleich, kritisierte die Zentrale. Kunden würden durch die Werbung der Versandapotheke also getäuscht, da sie annehmen müssten, die Medikamente seien dort günstiger als es der Hersteller empfiehlt. Tatsächlich sei der AVP jedoch gar kein Verbraucherpreis.
Dies sah das Landgericht Berlin genauso. Dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher sei der Begriff AVP nicht geläufig, erklärten die Richter. Er setze die Angabe AVP mit der ihm vertrauten Bezeichnung UVP gleich. Ihm helfe auch nicht weiter, dass der Versender als Quelle für den AVP den »ABDA-Artikelstamm« angibt. Schließlich habe der Kunde darauf keinen Zugriff, so die Juristen. Es könne nicht vom Verbraucher erwartet werden, »umfangreiche Recherchen« durchzuführen, um sich über die Grundlage des Preisvergleichs zu informieren. Auch betreffe der AVP die meisten Verbraucher überhaupt nicht, da er nur dann gilt, wenn die Kosten für ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel von der Krankenkasse übernommen werden, etwa bei Kindern.
Insgesamt habe der Beklagte »zur Täuschung geeignete Angaben über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils« gemacht, heißt es in der Urteilsbegründung. Die Richter untersagten dem Versender deshalb, weiter mit dem irreführenden Verweis auf den AVP zu werben. Tut er es doch, droht ihm ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro. Das Urteil ist allerdings bislang nicht rechtskräftig, die Versandapotheke kann also in Berufung gehen. Bereits im vergangenen November hatte das Landgericht Frankfurt am Main in einem ähnlichen Fall ebenfalls der Wettbewerbszentrale recht gegeben. /