Richter weisen Shop Apotheke erneut in die Schranken |
Cornelia Dölger |
13.06.2022 15:00 Uhr |
Vor dem Oberlandesgericht Köln scheiterte der Versender Shop Apotheke nun mit einer Berufung. Die Richter des OLG gaben einer Entscheidung des Landgerichts Köln Recht. / Foto: Adobe Stock/vegefox.com
Bereits am 19. Oktober 2021 hatte das Landgericht (LG) Köln dem Versender Shop Apotheke verboten, auf seiner Online-Plattform Patienten an den kooperierenden Telemedizin-Anbieter Zava zu verweisen (Az. 31 O 20/21). Geklagt hatten die Apothekerkammern Nordrhein sowie Westfalen-Lippe. Nach Ansicht der Kölner Richter stellte das Vorgehen von Shop Apotheke einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Apothekengesetz (ApoG) dar. Mit dem Urteil war es dem EU-Versender fortan untersagt, auf seiner Online-Plattform Patienten über entsprechende Werbung dem Online-Arzt-Service von Zava zuzuführen. Auch das Fernbehandlungswerbeverbot sahen die Kölner Richter tangiert (§9 Satz 1, Heilmittelwerbesetz/HWG).
Unter anderem gegen letzteren Punkt ging Shop Apotheke vor und legte Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln ein – erfolglos, wie sich nun zeigte. Eine Rolle spielte dabei der Onlinefragebogen für Verbraucher auf der Zava-Internetseite. Dieser sei nach Auffassung von Shop Apotheke durchaus mit dem Heilmittelwerberecht vereinbar, zitierte das OLG in seiner Urteilsbegründung. Zwar werde der Begriff der Kommunikationsmedien im Heilmittelwerberecht nicht näher definiert, ein Onlinefragebogen entspreche dem aber jedenfalls, so das Argument von Shop Apotheke. Die Kammern in Nordrhein-Westfalen hatten gefordert, Shop Apotheke solle es künftig unterlassen, »für eine medizinische Fernbehandlung zu werben oder werben zu lassen, sofern sich die Fernbehandlung im Ausfüllen eines Fragebogens erschöpft«, erläutert das OLG.
Zudem war der Versender nicht mit der Ansicht des LG Köln einverstanden, dass der fehlende Hinweis auf den Sitz des Telemedizinanbieters in Großbritannien wettbewerbswidrig sei. Shop Apotheke argumentierte, man weise darauf hin, dass Zava europaweit tätig sei. Zudem stehe in ihren FAQ, dass Zava in London reguliert werde. Es handele sich im Übrigen »um keine wesentliche Information«, zitiert das OLG den Versender.
Hinsichtlich dieser beiden Punkte machte das OLG nun eine klare Ansage. »Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg«, heißt es einleitend. Es lägen durchaus Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) sowie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. »Die Werbung der Beklagten für die medizinische Fernbehandlung durch Ausfüllen eines Online-Fragebogens auf Zava verstößt gegen § 9 S. 1 HWG«, machte das OLG deutlich und gab damit dem Urteil des Landgerichts Recht.
Zudem sei der fehlende Hinweis auf den Sitz des Telemedizinanbieters in Großbritannien in der Tat wettbewerbswidrig. Deshalb sei auch diese Berufung erfolglos. »Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte auf ihrer Internetseite nicht ausreichend zum Ausdruck gebracht hat, dass Zava dem englischen Regulierungsregime unterliegt und ihren Sitz in Großbritannien hat«, schreibt das OLG. »Dadurch besteht eine Irrreführung hinsichtlich des Behandlungsstandards von Zava und den Verbrauchern werden wesentliche Informationen vorenthalten.« Eine Revision ist nicht zugelassen.