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Urteil zu Plattformen

Shop Apotheke darf nicht auf Zava verweisen

Versender dürfen auf Online-Plattformen Patienten nicht an einen kooperierenden Telemedizin-Dienst verweisen. Das hat nun das Landgericht Köln im Fall Shop Apotheke und der Online-Arztpraxis Zava entschieden. Geklagt hatten die Apothekerkammern Nordrhein (AKNR) und Westfalen-Lippe (AKWL).
Ev Tebroke
26.10.2021  12:00 Uhr
Shop Apotheke darf nicht auf Zava verweisen

Online-Marktplätze sind im Zuge eines zunehmend digitalen Gesundheitswesens auch für Vor-Ort-Apotheken ein wichtiges Marketing-Instrument, um für Patienten und Kunden mit ihrem Angebot und ihren Services im Netz erreichbar zu sein. Massive Konkurrenz bekommen sie dabei von den großen, europaweit agierenden Platzhirschen im Arzneimittel-Versandmarkt, wie etwa Doc Morris oder Shop Apotheke. Letztere ist nun vom Landgericht (LG) Köln in die Schranken verwiesen worden, was die Zusammenarbeit mit dem Telemedizin-Anbieter Zava betrifft. Das Gericht sieht in der Kooperation eine unerlaubte Zuweisung von Patienten an das in England und Irland ansässige Unternehmen für Video-Mediziner und hat Shop Apotheke dieses Konzept verboten.

Nach Ansicht der Kölner Richter verstößt der Versender gegen § 11 Abs. 1 Apothekengesetz (ApoG). Dieses sei eine Martkverhaltensregel, die zum Ziel habe, das Vertrauen der Verbraucher in die Unabhängigkeit der Tätigkeit des Apothekers zu schützen. Sie stelle sicher, dass sich der Apotheker »bei seinem Kontakt zu anderen Gesundheitsberufen nicht von sachfremden und vor allem nicht von finanziellen Erwägungen leiten lässt«, heißt es in der Urteilsbegründung. Eine Zuführung von Patienten liegt aus Sicht des LG aber vor, wenn Apotheker das Aufsuchen eines bestimmten Arztes unmittelbar bewerben. Mit dem Urteil ist es dem EU-Versender nun untersagt, auf seiner Online-Plattform Patienten über entsprechende Werbung dem Online-Arzt-Service von Zava zuzuführen.

Verstoß gegen das Standesrecht der Apotheker

Damit bestätigt das Gericht die Auffassung der Apothekerkammern Nordrhein (AKNR) und Westfalen-Lippe (AKWL), die in der Kooperation mit Zava einen Verstoß gegen das Standesrecht der Apotheker sehen. Dieses untersage Apotheken und explizit auch im Ausland ansässigen Versandapotheken, eine Kooperation mit Ärzten einzugehen. Durch diese Zusammenarbeit führe Shop Apotheke den Telemedizinern von Zava Patienten zu. Zudem weise sie nicht hinreichend prominent darauf hin, dass es Patienten nach wie vor auch möglich ist, einen Arzt vor Ort zu konsultieren, bemängeln die Kläger. Shop Apotheke selbst vertritt laut LG-Schriftsatz die Ansicht, sie führe Ärzten keine Patienten zu, und in ihren FAQ weise sie auf die Möglichkeit einer Vor-Ort-Konsultation hin.

Die Richter sehen zudem auch das Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG) in Verbindung mit dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) tangiert. Es sei seitens der Shop Apotheke nicht ausreichend nachgewiesen, dass die angebotenen telemedizinischen Dienstleistungen den anerkannten fachlichen medizinischen Standards genügten. Auch stellen die Richter klar, dass es, anders als von Shop Apotheke argumentiert, nicht auf die Rechtslage im Domizilland des Arztes ankommt. Es sei unerheblich, ob am Sitz der von Zava beschäftigten Ärzte in England oder Irland Fernbehandlungen grundsätzlich dem anerkannten fachlichen Stand der dortigen Erkenntnisse der Medizin entsprächen, heißt es in der Urteilsbegründung. Die Regulierung der Fernbehandlung falle unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. »Hiervon erfasst ist auch die Einschränkung der Werbung für Fernbehandlungen, wie sie § 9 S. 2 des HWG unternimmt.«

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