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Steuertipp

Gestaltung mit der GmbH & Co. KG

19.06.2012  18:41 Uhr

Von Oliver Schmitz / In der Apothekenlandschaft dominieren die Rechtsformen des Einzelunternehmens und der Offenen Handelsgesellschaft. Der Grund dafür ist einfach: Das Apothekengesetz lässt keine anderen Rechtsformen zum Betrieb einer Apotheke zu. Im Rahmen der Vermögensnachfolge allerdings bietet die Rechtsform der GmbH & Co. KG besondere Möglichkeiten.

Die GmbH & Co. KG ist eine gesellschaftsrechtliche Verbindung von Kapitalgesellschaft (GmbH) und natürlichen Personen (Kommanditisten). Die beteiligten Gesellschafter der GmbH und die Kommanditisten können identisch sein. Vielfach wird die GmbH & Co. KG nur von einer natürlichen Person ins Leben gerufen. Die GmbH & Co. KG stellt eine sogenannte gewerblich geprägte Personengesellschaft dar, wenn nur die GmbH oder ein Nichtgesellschafter die Geschäfte führt. Mit der gewerblichen Prägung wird erreicht, dass die Gesellschaft ohne Rücksicht auf ihre eigentliche Tätigkeit steuerliches Betriebsvermögen bildet. Dieses ist für die nachfolgenden Gestaltungsoptionen notwendig.

 

Immobilie im Betriebsvermögen

 

Nicht selten gehört die Immobilie, in dem sich die Apotheke befindet, dem Apothekeninhaber selbst. Dann sind zumindest die Apothekenräume in der Apothekenbilanz ausgewiesen, weil sie notwendiges Betriebsvermögen darstellen. Manchmal sind auch weitere Gebäudeteile, zum Beispiel an Ärzte vermietete Praxen, als Betriebsvermögen der Apotheke ausgewiesen.

Steht der Apothekeninhaber nun vor der Situation, dass er die Apotheke verkaufen, die Immobilie aber als Altervorsorge behalten möchte, ergibt sich ein Problem. Denn wird der Apothekenbetrieb ohne die Immobilie verkauft, muss der Inhaber die Differenz zwischen Verkehrswert und dem Buchwert der Immobilie als Gewinn versteuern – und das obwohl ihm kein Veräußerungspreis zufließt.

 

Bei Innenstadtimmobilien, die vielleicht schon über ein oder zwei Generationen in einer Apothekerfamilie mit der Apotheke weitergegeben wurden, kann die Differenz zwischen Verkehrswert und Buchwert und damit der steuerpflichtige Gewinn durchaus mehrere hunderttausend Euro betragen. Die daraus resultierende steuerliche Belastung kann unter Umständen sogar den Verkaufspreis für den Apothekenbetrieb übersteigen. Durch Übertragung der Immobilie auf eine zuvor gegründete gewerblich geprägte GmbH & Co. KG ließe sich die Steuerbelastung allerdings komplett vermeiden.

 

Befinden sich vermietete Immobilien im steuerlichen Privatvermögen, lässt sich übrigens auch das Abschreibungspotenzial auf den aktuellen Verkehrswert heben. Hierzu müssen die Immobilien gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf die GmbH & Co. KG übertragen werden. Allerdings sollten sich diese Immobilien seit mindestens zehn Jahren im Privatvermögen befinden, da ansonsten ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft durch den Übertragungsvorgang entsteht.

 

Erhebliches Gestaltungspotenzial bietet nach wie vor der Einsatz einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG bei hohem Barvermögen von Eltern, die ihre Kinder möglichst ohne Steuerbelastung beschenken beziehungsweise beim Erbe bedenken wollen. Indem die Personengesellschaft mit einer bestimmten Quote an Bar- und Immobi­lienvermögen ausgestaltet wird und anschließend Gesellschaftsanteile an Kinder geschenkt oder vererbt werden, lassen sich die erbschaftssteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen nutzen.

 

Mögliche Gestaltungsvariante

 

Anstelle des persönlichen Freibetrags von nur 400 000 Euro pro Kind bleiben hier in der Regel mindestens 85 Prozent des übertragenen Vermögens zusätzlich von der Steuer frei­gestellt. Diese nach dem Gesetz mögliche Gestaltungsvariante steht allerdings bereits in der Kritik der Rechtsprechung und wird vermutlich demnächst auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft. /

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