So lässt sich eine Apotheke steuerfrei vererben |
Jennifer Evans |
22.03.2022 18:00 Uhr |
Das Erbschaftsteuergesetz ermöglicht es laut Treuhand Hannover, dass eine Apotheke ohne Schenkung- oder Erbschaftsteuer übergeben oder vererbt werden kann. / Foto: Fotolia/pix4U
Viele Apothekeninhaber fürchten, die nächste Generation mit Erbschaft- und Schenkungsteuer belasten zu müssen, wenn sie ihre Offizin vererben oder übergeben möchten. Doch das muss nicht sein. Generell gilt: Unternehmen, die einen Wert von 1 Million Euro nicht überschreiten, lassen sich komplett steuerfrei verschenken oder vererben. Darauf hat die Steuerberaterin Doreen Rieck von der Treuhand Hannover kürzlich in einem Rundschreiben der Steuerberatungsgesellschaft hingewiesen. Liege der Betriebswert über 1 Million Euro, seien etwa 15 Prozent davon steuerpflichtig. Aber auch dann gebe es die Möglichkeit, die 15 Prozent zu umgehen, berichtet sie. Und zwar durch ein Wahlrecht zur vollständigen Freistellung. Dafür müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein.
Grundsätzlich kann nur das Vermögen, welches für die Betriebsführung notwendig ist, von einer solchen steuerlichen Begünstigung profitieren. Verwaltungsvermögen hingegen wie Immobilien, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Bankguthaben fallen nicht darunter. Sollte das Verwaltungsvermögen allerdings 90 Prozent des Betriebswerts übersteigen, ist das gesamte Unternehmen nicht begünstigt.
Wie kann ein Apothekeninhaber nun eine solche Begünstigung in Anspruch nehmen? Rieck erläutert an einem Beispiel die sogenannte Regelverschonung, bei der 85 Prozent des Betriebsvermögens steuerfrei gestellt werden und für die restlichen 15 Prozent ein Abzugsbetrag von 150.000 Euro gewährt wird: Person A vererbt eine Apotheke mit einem Wert von 600.000 Euro. Von diesem Wert werden 85 Prozent (510.000 Euro) steuerfrei gestellt. Für die restlichen 15 Prozent (90.000 Euro) wird der Abzugsbetrag gewährt, sodass kein steuerpflichtiger Wert mehr verbleibt.
Liegt der Wert der Offizin aber beispielsweise bei 1,5 Millionen Euro und die 15 Prozent übersteigen damit die 150.000 Euro, sinkt der Abzugsbetrag um die Hälfte des übersteigenden Betrags. In diesem Fall bedeutet das: 1.275.000 Euro, also 85 Prozent, wären steuerfrei und für die restlichen 15 Prozent (225.000 Euro) fällt ein Abzugsbetrag von 150.000 Euro an. Dieser wiederum verringert sich jedoch um 37.500 Euro (225.000 Euro – 150.000 Euro = 75.000 Euro geteilt durch 2 = 37.500 Euro). Damit wird von den 225.000 Euro also nur noch ein Betrag von 112.500 Euro abgezogen, sodass schließlich ein steuerpflichtiger Erwerb von 112.500 Euro bleibt.
Alternativ kann ein Inhaber sich Rieck zufolge auch für eine sogenannte vollständige Verschonung entscheiden. »Hierbei werden 100 Prozent des Wertes des Betriebes steuerfrei gestellt«, erläutert sie. Um bereits im Vorfeld einen realistischen Betriebswert zu ermitteln, rät die Expertin jedem Inhaber zu einem Sachverständigen-Gutachten – auch damit das Finanzamt nicht einen zu hohen Wert ansetzt.