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Gesetz gegen Korruption

Marketingkonzepte neu überdenken

11.02.2015  09:43 Uhr

Von Brigitte M. Gensthaler, München / Bei einer Tagung des Bundesverbands Deutscher Apothekenkooperationen (BVDAK) haben Experten über das geplante Antikorruptionsgesetz diskutiert. Die Novelle hat für die Zusammenarbeit im Gesundheitswesen demnach weitreichende Konsequenzen.

Das Gesetz werde die Verhaltensweisen im Gesundheitssystem maßgeblich beeinflussen, prognostizierte Professor Eckhard Flohr von der Düsseldorfer Kanzlei LADM-Rechtsanwälte. Dem Gesetzentwurf zufolge können Angehörige eines Heilberufs mit einer Freiheitsstrafe oder Geldbußen belegt werden, wenn sie in ihrer Berufsausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordern oder annehmen (lesen Sie dazu auch Antikorruptionsgesetz: Referentenentwurf stößt auf Kritik). Das gilt für die Verordnung oder Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln sowie Medizinprodukten. Ebenso kann es strafrechtlich verfolgt werden, einen anderen Heilberufler bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial in unlauterer Weise zu bevorzugen oder in sonstiger Weise die Berufsausübungspflichten zu verletzen (lesen Sie dazu auch Korruption im Gesundheitswesen: Überlegungen des Bundesjustizministeriums verdichten sich).

 

Auf dem Prüfstand

 

Die Bundesregierung plant die Schaffung eines eigenen Straftatbestands für Korruption im Gesundheitswesen in Paragraf 229a des Strafgesetzbuchs. Das habe weitreichende Konsequenzen, sagte Flohr. Marketingkonzepte, Kooperationsverträge, Provisionsmodelle, Incentives und Anreize für Apotheker, alles sei zu prüfen. Künftig seien bei der Gestaltung von Konzepten nicht nur Vorschriften des Kartell-, Wettbewerbs-, Steuer- und Zollrechts, sondern auch des Strafrechts zu beachten und einzuhalten BVDAK-Präsident Stefan Hartmann regte eine gemeinsame Diskussion an, damit Apotheker und Kooperationen ihre Interessen darlegen und in das Gesetzgebungsverfahren einbringen könnten.

 

Rechtsanwalt Stephan Meseke, Leiter der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen beim GKV-Spitzenverband, empfahl den Heilberuflern, sich an die berufsrechtlichen Vorgaben zu halten. »Vorbeugen ist die beste Medizin«, sagte er. Das gelte auch in puncto Korruptionsgesetz.

 

Das Verbot der Bestechlichkeit gelte für alle Heilberufe, die für ihre Berufsausübung eine staatlich geregelte Ausbildung brauchen, erklärte Meseke. Dies seien nicht nur Ärzte und Apotheker, sondern beispielsweise auch PTA und MTA, Ergotherapeuten und Krankenpfleger.

 

Das Verbot der Bestechung erfasse jedermann, der einen verbotenen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Für die Strafbarkeit komme es nicht darauf an, dass der Vorteil tatsächlich gewährt wurde. Hinzukommen müsse eine sogenannte Unrechtsvereinbarung, die Vorteil und Gegenleistung verknüpft.

 

Skonti und Rabatte

 

In der Diskussion gingen die Rechtsanwälte auch auf die Rechtmäßigkeit von Rabatten und Skonti ein. Laut Flohr sind Rabatte bei nicht verschreibungspflichtigen Produkten erlaubt. Bei rezeptpflichtigen Mitteln müssten diese klar geregelt sein. Allgemein angebotene Skonti dürften nur genutzt werden, wenn die Rechnung in der dafür vorgegebenen Frist bezahlt wird.

 

Unlauter und damit strafbar könne es sein, wenn beim Bezug von Arzneimitteln Preisnachlässe in verdeckter Form gewährt würden oder die Arzneimittelpreisverordnung gezielt umgangen werde, erklärte Meseke. Im Detail müsse die Skonti-Frage aber noch klar geregelt werden, waren sich die Experten einig. /

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