dm muss Werbung entfernen |
05.02.2013 18:47 Uhr |
Von Anna Hohle / Im Streit um die Nutzung des Apotheken-A in den Filialen der Drogeriekette dm hat der Deutsche Apothekerverband (DAV) einen Sieg davongetragen.
Im eingeleiteten Rechtsschutzverfahren habe das Landgericht München in der vergangenen Woche zugunsten des DAV entschieden und eine einstweilige Verfügung erlassen, teilte die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände heute mit. dm und sein Kooperationspartner, die Versandapotheke zur Rose, müssen ihre Werbung nun entfernen, ansonsten droht ihnen ein Ordnungsgeld. Die Entscheidung des Gerichts sei sofort und ohne mündliche Verhandlung gefallen, obwohl die Beklagten noch versucht hätten, dies mit einer Schutzschrift zu verhindern, meldete die ABDA.
Das markenrechtlich geschützte Apotheken-A war auf den Werbeplakaten in dm-Filialen teilweise verdeckt von einer Kiste mit »Zur Rose«-Schriftzug abgebildet worden. Dagegen hatte der DAV im Januar geklagt, da das Logo laut Markensatzung nur »in Alleinstellung« verwendet werden darf. Auch hält der DAV die Werbung in dm-Filialen für rechtswidrig, weil damit der Verwenderkreis für das Apotheken-A auf unzulässige Weise ausgeweitet werde. Man werde in den kommenden Tagen prüfen, ob die Werbung wirklich flächendeckend entfernt worden sei, teilte die ABDA mit. Noch bleibe abzuwarten, ob dm und Zur Rose »zur Vernunft kommen« oder die Entscheidung des Gerichts anfechten. /