Im Zeichen des AMNOG |
18.01.2011 15:48 Uhr |
Von Frank Diener, Hannover / Zum 1. Januar 2011 ist das Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) in Kraft getreten und die komplexe Umsetzung des Gesetzes durch die Marktteilnehmer hat begonnen – zum Teil mit unerwarteten Facetten. Wie ist die Ausgangslage der Apotheken zum Jahresbeginn 2011, welche Entwicklungen sind jetzt schon absehbar, welche Tendenzen zeichnen sich ab?
Was dem Arzt in der Diagnostik die unverzichtbaren Blutwerte seiner Patienten sind, sind dem Steuerberater die Daten der Finanzbuchhaltung seiner Mandanten, sorgfältig aufbereitet im monatlichen Betriebsvergleich und natürlich »gebenchmarkt« mit den Daten vergleichbarer Betriebe. Wir haben die bereits vorliegenden Monatswerte auf das Gesamtjahr 2010 hochgerechnet und Betriebsergebnisse in verschiedene Klassen eingeteilt (Abbildung 1).
Ausgangslage zum Jahresultimo 2010/2011
Das Ergebnis für die Branche insgesamt ist als solches nicht überraschend: Die Betriebsergebnisse der Apotheken insgesamt spreizen weit auseinander. Überraschend ist jedoch, dass fast ein Viertel aller Betriebe in den drei untersten Betriebsergebnisklassen liegt; die Inhaber dieser Betriebe haben ein Ergebnis erreicht, das – nicht erst nach Abzug der Beiträge zum Versorgungswerk und zur Krankenversicherung – ganz erheblich unter dem üblichen Gehalt vollzeitbeschäftigter Approbierter liegt. Bemerkenswert ist, dass sich der Prozentsatz der Betriebe in den drei untersten Klassen von 19,6 Prozent im Jahr 2009 auf 23,0 Prozent in 2010 sehr stark erhöht hat. Diese Zahlen sind anhand von Einzelapotheken ohne Filialen ermittelt worden.1
Die Apotheken bekommen die Auswirkungen des AMNOG deutlich zu spüren.
Foto: picture-alliance
Mit Abstand am stärksten besetzt ist die Klasse mit einem Betriebsergebnis zwischen 50 000 und 99 000 Euro pro Jahr. Die Mitte dieser Klasse wird als die sogenannte typische Apotheke bezeichnet, sie ist probater statistischer Seismograf der betriebswirtschaftlichen Lage. Die Hochrechnung 2010 für diese typische Apotheke offenbart die fragile Ausgangssituation vieler Betriebe (Abbildung 2). In der absoluten Betrachtung hat sich zwar der Nettoumsatz verbessert, doch der Wareneinsatz sowie die Personal- und sonstigen Kosten haben sich erhöht, sodass das Betriebsergebnis in absoluten Werten auf 73 000 Euro sinkt. Auch die Umsatzrendite – das Betriebsergebnis bezogen auf den Nettoumsatz – ist rückläufig und hat Ende 2010 5,6 Prozent erreicht.
Abbildung 1: Verteilung der Betriebsergebnisse 2010 – Gesamtdeutschland, nur Einzelapotheken, keine Filialen. Im steuerlichen Betriebsergebnis sind keinerlei kalkulatorische Kosten berücksichtigt. Hochrechnung auf das Gesamtjahr.
Quelle: Externer Betriebsvergleich, Treuhand Hannover GmbH, 2010
Abbildung 2: Typische Apotheke – Hochrechnung 2010. Prozentuale Änderung der absoluten Beträge.
Quelle: EBV der Treuhand Hannover GmbH, 2009/2010
Erfahrungen aus anderen Branchen zeigen, dass mit Umsatzrenditen in dieser Größenordnung durchaus gewirtschaftet werden kann – allerdings wird die Navigation betriebswirtschaftlich anspruchsvoller, weil »Fehler« oder »suboptimales Inhaberverhalten«, die auf der Umsatz- oder Kostenseite »nur« 1 oder 2 Prozent-Punkte Auswirkung haben, auf der Betriebsergebnisebene schnell in drastische Verschlechterung münden können.
Markttrends und »normale« Einflussfaktoren 2011
Auch in 2011 werden allgemeine Markttrends und »nicht Politik-induzierte« Einflussfaktoren vorhanden sein:
Der gerade erst in den letzten Dezembertagen erreichte neue Tarifabschluss, der ab 1. Januar 2011 für 2 Jahre gilt, beinhaltet eine lineare Tariflohnsteigerung von 2,0 Prozent. Sofern Mitarbeiter übertariflich entlohnt werden, besteht ein Anspruch auf diese Gehaltsanpassung nur dann, wenn das Gehalt unter dem ab 1. Januar 2011 gültigen Tarifentgelt liegt; bisherige übertarifliche Zahlungen können somit (aber müssen nicht) abgeschmolzen werden. Angesichts des gesamtwirtschaftlichen Umfeldes sowie moderater Tarifanpassungen in den vergangenen Jahren und nicht zuletzt wegen des knappen Apothekenpersonals ist dieser Tarifabschluss eine durchaus nachvollziehbare Anpassung. Gleichwohl addieren sich diese Kosten zu den AMNOG-Folgen. Für eine typische Apotheke, die keine Verrechnung mit übertariflichen Zahlen vornimmt, bedeutet dies eine Personalkostenerhöhung um rund 3000 Euro und ceteris paribus eine Reduzierung der Umsatzrendite um etwa 0,3 Prozent-Punkte auf 5,3 Prozent.
Auch die Anhebung der GKV-Versicherungsbeiträge von 14,9 auf 15,5 Prozent per 1. Januar 2011 erhöht die Lohnkosten; bei der typischen Apotheke macht dies etwa 800 Euro im Jahr aus.
Es wird per saldo weniger Betriebe geben. Die Zahl der Apothekenbetriebsstätten wird im Gesamtjahr 2011 vermutlich stärker sinken als im Jahr 2010 – hier war bereits bis Oktober ein Rückgang von 100 zu verzeichnen. Wir gehen davon aus, dass Neugründungen 2011 sich in etwa auf dem Vorjahresniveau (plus 200 im Vorjahr) bewegen werden, aber die Zahl der Schließungen (plus 300 im Vorjahr) zunehmen wird. Voraussichtlich gut 600 Betriebe werden in 2011 altersbedingt zum Verkauf gestellt, vermutlich wird mehr als die Hälfte davon als Filialbetrieb fortgeführt. Die Zahl der 1+1-, 1+2- und 1+3-Filialverbünde wird wachsen und Ende 2011 insgesamt bereits zwischen 3500 und 4000 Betriebe repräsentieren. Veränderungen von Betriebsstätten sind aus der Gesamtbranchensicht nur von statistischer Bedeutung – am einzelnen Standort sind sie jedoch von höchster betriebswirtschaftlicher Relevanz und können im Einzelfall alle anderen Einflussfaktoren dominieren: Sei es durch Umsatzgewinne infolge der Schließung eines Konkurrenzbetriebes, durch Umsatzverluste infolge einer Neugründung, durch Übernahme eines bestehenden Konkurrenzbetriebes durch einen neuen agilen Inhaber oder durch die ersatzlose Schließung einer nahen Arztpraxis.
Die Anpassung des Apothekenabschlages für 2010 – bis 2013 letztmalig eine vertragliche Angelegenheit zwischen DAV und GKV-Spitzenverband – ist auf der Zielgeraden: die Verhandlungskommissionen beider Seiten haben das Verhandlungsergebnis paraphiert, allerdings steht die finale Ratifizierung durch die Beschlussgremien noch aus. Sofern dies geschieht, würde der Abschlag für das Jahr 2010 auf 1,75 Euro fixiert und zugleich die Klage der Krankenkassen gegen den Schiedsstellenentscheid zum Abschlag 2009 zurückgezogen. Kostenträger, die Ausgleichszahlungen für 2009 und/oder 2010 noch nicht vollständig geleistet haben, müssten dann umgehend entsprechende Nachzahlungen leisten – das Inkasso erfolgt über die Apothekenrechenzentren. Bei endgültiger Rechtssicherheit müssen die entsprechend gebildeten steuerlichen Rückstellungen im laufenden Jahr ergebniswirksam aufgelöst und versteuert werden.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben in den Arzneimittelrahmenvergaben 2011 eine Steigerung der GKV-Arzneimittelausgaben von 0,2 Prozent gegenüber 2010 vereinbart; bei der Anpassung wurde ein Rückgang wegen Preissenkungen von 3,6 Prozent sowie Mehrausgaben wegen innovativer Arzneimittel von 3,8 Prozent zugrunde gelegt. Die Verordnungssteuerung bei besonders kostenrelevanten Arzneimitteln wird ausgebaut: Für drei Arzneimittelgruppen sind Verordnungshöchstquoten, für zwei Gruppen Verordnungsmindestquoten sowie in zwölf weiteren Arzneimittelgruppen Verordnungsquoten für die jeweiligen »Leitsubstanzen« festgelegt worden. Die Arzneimittelrahmenvorgaben sind in den letzten Jahren relativ gut eingehalten worden, sodass aufgrund der Vorgabe für 2011 praktisch keine positiven Impulse für den GKV-Umsatz zu erwarten sind.
Die AMNOG-Regelungen und ihre praktische Umsetzung
Das AMNOG enthält insgesamt einige Regelungen mit besonders hoher Apothekenrelevanz. Diese betreffen
die Arzneimittelausgabe in der Apotheke,
die Großhandelsvergütung sowie
den Apothekenabschlag.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist die Umsetzung dieser Neuregelungen noch nicht abgeschlossen, vielmehr werden Ergänzungen vertraglicher Art (zum Beispiel der Rahmenvereinbarung zur Arzneimittelversorgung) noch folgen oder sich im Markt durch die diversen Akteure ergeben. Insofern kann die nachstehende Beschreibung der Umsetzung nicht abschließend sein. Bei einigen Punkten sind auch gesetzgeberische Nachbesserungen nicht ausgeschlossen.
AMNOG und die Arzneimittelabgabe in der Apotheke
Patientenwahlrecht »Aut-idem-Wunschpräparat mit Kostenerstattung«:
Mit dem AMNOG ist die Möglichkeit geschaffen worden, dass der Patient bei einer Aut-idem- oder Rabattvertragsarzneimittel-Abgabe in der Apotheke sein »Wunschpräparat« (zum Beispiel das bisher verordnete Arzneimittel) gegen Kostenerstattung erhalten kann. In diesem Fall hat er in der Apotheke den vollen Apothekenabgabepreis (dieser berücksichtigt dann wie PKV-Abgaben den neuen Großhandelsabschlag) zu entrichten und muss anschließend mit dem entsprechend taxierten Rezept und der Quittung bei seiner Krankenkasse die Erstattung beantragen.2 Die Krankenkassen haben diese Kostenerstattungsregelung vehement abgelehnt, weil sie befürchten, damit bei den Hersteller-Rabattverträgen nicht mehr in die günstige Mengenstaffelzeile zu gelangen. Einige Krankenkassen verweisen ihre Patienten darauf, bei »Vorkasse-Medikamenten« sich den Erstattungsbetrag in ihrer Apotheke ausrechnen zu lassen, wohl wissend, dass das die Apotheken gar nicht können. Denn, was in der Krankenkasse alles vom Apothekenabgabepreis abgezogen wird und werden darf, kennt die Apotheke nur teilweise (Kasten):
Apothekenabgabepreis
./. Zuzahlung
./. gesetzlicher Apothekenabschlag?
./. gesetzlicher Herstellerabschlag?
./. vertragliche Herstellerabschläge?
./. krankenkassenspezifische Bearbeitungsgebühr?
= Erstattungsbetrag für den Patienten?
Rechtlich unklar ist derzeit, wie die Krankenkassen die gesetzlichen und vertraglichen Abschläge berücksichtigen und sie die ihnen erlaubte Bearbeitungsgebühr für die Kostenerstattungsverfahren kalkulieren und festlegen werden. Die Interpretation der AOK Baden-Württemberg sieht in ihrem Infoschreiben »Teilkostenerstattung bei Wunscharzneimitteln« vor, alle Abschläge dem Patienten aufzubürden und ihm auch noch 5 Prozent Verwaltungskostenpauschale zu berechnen. Die Techniker Krankenkasse (TK) will neben der Zuzahlung pauschal 20 Prozent für entgangene Rabatte und noch einmal pauschal 10 Prozent abziehen, wenn das Wunscharzneimittel teurer als das TK-Rabattvertragsarzneimittel oder eines der drei billigsten Präparate ist. Die Krankenkassen wollen also den Gesetzeswortlaut von einer Kostenerstattung in eine Teilkostenerstattung uminterpretieren.
Das BMG wiederum ist der Ansicht, dass alle gesetzlichen Abschläge (der Apotheke, des Großhandels und des Herstellers) auch beim Kostenerstattungsverfahren gewährt werden müssen. Diese soll aber nicht der Patient zahlen. Die Weiterleitung des neuen Großhandelsabschlages auch an Privatzahler erfolgt »automatisch«, da die Abgabepreise bereits in der Taxe entsprechend abgesenkt worden sind. Doch ob bei der Optierung für die Kostenerstattung der Versicherte auch den Kassenabschlag der Apotheke und die gesetzlichen Herstellerabschläge beanspruchen kann, ist eine Frage, die vermutlich irgendein Beteiligter einer gerichtlichen Klärung zuführen wird.
Insgesamt beginnt sich jedoch abzuzeichnen, dass diese Regelung weder bei den Patienten, noch den Apotheken oder den Krankenkassen eine besondere quantitative Bedeutung erhalten wird. Dazu hätte statt dieser unpraktikablen Kostenerstattungsregelung eine pragmatische Differenzzahlungsregelung in der Apotheke vorgesehen werden müssen – dann hätte der Patient in den meisten Fällen gegen Zahlung eines geringen Differenzbetrages sein bisheriges Arzneimittel weiterhin bekommen können.
Forcierte Rabattvertragsarzneimittelabgaben
Herstellerrabattverträge sind mittlerweile politisch etabliert. Sie wurden noch von der rot-grünen Bundesregierung initiiert und werden via AMNOG von der jetzigen schwarz-gelben Bundesregierung mit drei Maßnahmen forciert:
Erweiterung der Aut-idem-Substitution: Bei Aut-idem-Abgaben ist seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr die Identität der Indikation, sondern des – in der Regel weiter gefassten – Anwendungsbereiches erforderlich. Damit werden die Abgabemöglichkeiten für Rabattvertragsarzneimittel ausgeweitet. Die EDV-technische Umsetzung ist offenbar reibungslos erfolgt.
Vorfahrt für patentgeschützte Original-Arzneimittel mit Rabattverträgen vor Importen: Wenn – außerhalb des Generika-Bereiches – neben einem Importarzneimittel ein Originalarzneimittel mit einem vertraglich vereinbarten Herstellerrabatt zur Verfügung steht, ist seit dem 1. Januar 2011 das Rabattvertragsarzneimittel abzugeben. Mit dieser Regelung sollen Hersteller patentgeschützter Arzneimittel veranlasst werden, mit den Krankenkassen Preisvereinbarungen beziehungsweise besondere Herstellerrabattverträge abzuschließen. Größere quantitative Bedeutung wird diese Regelung erst im Kontext der demnächst anlaufenden Nutzenbewertung beziehungsweise Preisfindung bei patentgeschützten Arzneimitteln bekommen.
Änderung der Packungsgrößen-Verordnung: Weil Originalanbieter die Herstellerrabattverträge mit Packungsgrößenvariationen unterlaufen haben3, hat der Gesetzgeber mit dem AMNOG ab 1. Januar 2011 die Packungsgrößenverordnung geändert. Demzufolge dürfen Hersteller die Normpackungskennzeichnungen nur noch auf die Arzneimittelpackungen aufbringen (und damit abgabefähig in der GKV halten), wenn die Packungsgrößen innerhalb bestimmter Bandbreiten um die jeweilige Messzahl des betroffenen Wirkstoffes schwanken. Diese Bandbreite ist ± 20 Prozent bei der N1-Messzahl, ± 10 Prozent bei der N2-Messzahl und – 5 Prozent bei der N3-Messzahl. Die Prüfung, ob eine Aut-idem-Abgabe erforderlich ist, ist nicht mehr auf die tatsächliche Packungsgröße, sondern auf die Normpackungsgröße abzustellen. In Praxis hat das eine ganze Reihe von Fallkonstellationen zur Folge, hier nur einige besonders wichtige:
Arzt verordnet Wirkstoff mit N-Größe, aber ohne Stückzahlangabe: Dann ist innerhalb der entsprechenden wirkstoffgleichen Packungen mit gleicher N-Größe auszuwählen.
Arzt verordnet mit Stückzahlangabe, egal ob mit oder ohne N-Größe: Dann ist die Stückzahl maßgeblich und es darf innerhalb derjenigen neuen N-Stufe ausgewählt werden, zu der die Stückzahl (am ehesten?) passt.
Arzt verordnet Stückzahl oberhalb der größten Messzahl: Dann dürfen keine »Jumbopackungen ohne N-Größe« abgegeben werden, sondern es muss mit zulässigen Normpackungsgrößen gestückelt werden.
Zur Umstellung ihrer Packungen haben die Hersteller eine Frist von sechs Monaten, in der sie ihre bisherigen Packungen noch vermarkten dürfen – für die Apotheken fehlt eine Übergangsfrist. Was ist mit »alten« Packungen, die außerhalb der neuen Bandbreiten liegen? Ein Beispiel: Der Arzt verordnet von einem Wirkstoff die ihm bekannte alte, mit N3 gekennzeichnete 60er- Packung auf Rezept mit »N3 60 Stück«, die neue N3-Bandbreite (mit der Messzahl 100) liegt aber bei 95 bis 100 Tabletten und die neue N2-Bandbreite (mit der Messzahl 50) bei 45 bis 55 Tabletten. Das BMG interpretiert das Gesetz so, dass in einem Übergangszeitraum die Apotheke noch die alte Packung abgeben kann.
Exkurs: Umstellung der N-Größen mit Zeitraumbezug ab Juli 2013
Eine weitere Änderung der Packungsgrößenverordnung ist zwar mit dem AMNOG beschlossen worden, tritt aber erst zum 1. Juli 2013 in Kraft: die Umstellung der N-Größen auf Therapiedauern. Die neuen Normpackungsgrößen sollen auf eine 10-tägige Therapiedauer bei der N1-Größe, auf 30 Tage bei der N2- und 100 Tage bei der N3-Größe ausgerichtet sein. Die konkrete Umsetzung ist derzeit völlig unklar:
Wird beispielsweise die N3-Messzahl – wenn die Arzneimittelzulassung bei einem Wirkstoff 3 mal 2 Tabletten in der Erwachsenendosis vorsieht – dann inklusive der Schwankungsbreite eine Packung mit 570 bis 600 Tabletten zur Folge haben? Werden dann »Jumbopackungen« in den Markt kommen und die Zahl der N3-Verordnungen signifikant zurückgehen? Die betriebswirtschaftliche Relevanz wäre sehr hoch.
Oder: Was ist, wenn bei diesem Arzneimittel die empfohlene Tagesdosierung für Kinder und Erwachsene unterschiedlich ist? Wird dann aus beiden Werten eine mittlere Messzahl kreiert oder eine der beiden genommen?
Es gibt auch keinerlei Übergangsfristen zum Abverkauf von Altpackungen. Als Anfang der 90er-Jahre die Barcodes auf den Arzneimittelpackungen eingeführt wurden, gab es für die Industrie 6, für den Großhandel 12 Monate und 18 Monate Übergangsfrist für die Apotheken, die am längsten in der Wertschöpfungskette Altpackungen bekommen. Ohne Abverkaufsregelungen drohen Lagerwertverluste und Arzneimittelmüll.
AMNOG und die Großhandelsvergütung
In ihrem Finanztableau hat die Bundesregierung aus einer geänderten Großhandelsvergütung dauerhafte Einsparungen in Höhe von jährlich 200 Millionen Euro einkalkuliert. Mit dem AMNOG wird die Vergütung des pharmazeutischen Großhandels dazu in zwei Schritten geändert:
Für das komplette Jahr 2011 wird ein Großhandelsabschlag in Höhe von 0,85 Prozent des Herstellerabgabepreises4 etabliert. Er betrifft alle rezeptpflichtigen Arzneimittel, die in der GKV-Versorgung abgedeckt sind – ausgenommen sind Kontrazeptiva und durch GKV-Negativlisten ausgeschlossene Lifestyle-Arzneimittel et cetera. Dieser Großhandelsabschlag (»Lieferantenabschlag«) wird bei den betroffenen Produkten durch eine entsprechende Absenkung des Apothekeneinkaufspreises in den Warenwirtschaftssystemen »automatisch« berücksichtigt. Er wird damit sowohl bei der GKV-Rezeptabrechnung über das Rechenzentrum als auch bei den Privatrezeptbelieferungen in der Apotheke ohne besonderes Zutun bei der Taxierung in der Apotheke berücksichtigt; die EDV-technische Umsetzung ist offenbar reibungslos gelungen. Zum Jahresende 2011 erlischt dieser 0,85-prozentige Großhandelsabschlag wieder; er ist lediglich als Zwischenlösung entstanden, weil die Regierung den Krankenkassen mehr Zeit geben wollte, die Arzneimittelfestbeträge et cetera auf das spätere neue Großhandels-Vergütungsmodell umzustellen.
Ab Jahresbeginn 2012 wird dann – durch eine Änderung der AMPreisV – die bisher degressiv ausgestaltete Großhandelsmarge bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln wie auf der Apothekenstufe durch ein »Kombimodell« aus einem Festzuschlag und prozentualem Aufschlagsatz ersetzt. Bisher begann die Großhandelstaxe mit einem Aufschlagsatz auf den Herstellerabgabepreis (HAP) von 15 Prozent, der in mehreren Stufen bis zu einem HAP von 26,83 Euro auf 6,0 Prozent fiel und ab einem HAP von 1200 Euro auf 72,00 Euro gekappt wurde. Im Durchschnitt erzielte der Großhandel so ein Honorar von knapp 6,0 Prozent des HAP. Zum 1. Januar 2012 tritt eine Änderung der AMPreisV in Kraft. Diese sieht für den Großhandel bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln einen Festzuschlag von 0,70 Euro je Packung zuzüglich eines 3,15-prozentigen Aufschlags auf den Herstellerabgabepreis vor, welcher ab einem HAP von 1200 Euro auf 37,80 Euro gekappt wird. Abbildung 3 illustriert, wie sich die Großhandelsmarge in Abhängigkeit vom HAP in 2011 und 2012 gegenüber 2010 ändert. Der Vorsitzende des Phagro hatte schon während der Gesetzgebungsverfahrens zum AMNOG erklärt, dass der Großhandel die ihm auferlegte Margenkürzung nicht selbst werde tragen können, weil sie den kompletten Bilanzgewinn der Großhändler übersteige und man diese deshalb an die Apotheken weiterreichen müsse. Die Abgeordneten der schwarz-gelben Koalition haben diese Weiterwälzung von Anfang an bewusst einkalkuliert; immerhin wurde die Neuregelung der Großhandelsvergütung anfangs damit gerechtfertigt, dass man Rabattgewährungen des Großhandels an die Apotheken auf die Krankenkassen umlenken wolle. Dass die Abgeordneten der Regierungskoalition später auf die süffisante Argumentation umschwenkten, die Weiterwälzung sei nicht beabsichtigt, wenn sie aber »im Markt« geschehe, sei das nicht die Verantwortung der Politik, offenbart einmal mehr den fortgesetzten Zynismus deutscher Gesundheitspolitik.
Abbildung 3: Verlauf der Großhandelsmarge 2010, 2011 und 2012
Wie stellt sich zwischenzeitlich die Marktsituation dar?
Der Ankündigung des Phagro wird offenbar gefolgt. Jedoch ist die Lage derzeit noch unübersichtlich. Offenbar verfolgen die Großhändler unterschiedliche Strategien. Inwieweit die einzelnen Strategien von dem jeweiligen Großhändler schon flächendeckend eingesetzt werden oder zunächst nur bei ausgewählten Apotheken zur Prüfung der Durchsetzbarkeit getestet werden, ist derzeit noch nicht klar. Unsere aktuellen Beobachtungen sind sozusagen Blitzlichtaufnahmen, das Gesamtbild kann sich ebenso wie jede Einzelstrategie noch erheblich verändern.
Praktisch flächendeckend haben die Großhändler noch im Dezember 2010 angekündigt, die Konditionen ab 1. Januar 2011 neu verhandeln zu wollen. Dabei beginnen sich zwei Strategien herauszukristallisieren, von denen die erste »irgendwie erwartet« war, während die zweite für viele Betroffene ein völlig überraschende Facette ist:
Strategie I: Einige Großhändler wollen zunächst »nur« die Belastungen aus dem 0,85-Prozent-Abschlag weiterreichen. Bei dieser Strategie ist dann im weiteren Jahresverlauf eine weitere Anpassungsrunde wegen des GH-Kombimodells 2012 möglich.
Strategie II: Andere Großhändler wollen dagegen bereits jetzt die Herabsenkung der Konditionen in den ab 2012 geltenden GH-Margenbereich vornehmen, also die AEP-Konditionen auf maximal 3,0 Prozent (entsprechend maximal 3,15 Prozent HAP-Aufschlag) absenken. Je nach individueller Ausgangslage wälzen die Großhändler damit ein Mehrfaches des 0,85-Prozent-Abschlages durch neue Konditionen weiter.
Für beide Strategien gilt jedoch, dass noch nicht absehbar ist, in welchem Ausmaß sie vom Großhandel auf Dauer durchgehalten werden können, oder ob die Marktlage in den nächsten Monaten Verbesserungen für die Apotheken durchsetzbar macht. Die Weiterwälzung erfolgt auf vielfältige Weise je nach individueller Situation. Zum Teil werden bessere Konditionen in Aussicht gestellt, wenn auf Zweit- und Drittlieferanten oder Direktbezüge verzichtet oder Vorauskasse geleistet wird. Zum Teil werden auch Belieferungstakte reduziert. »Durchschnittswerte« oder »gefühlte Auswirkungen« sind dabei für den einzelnen Apothekeninhaber schlechte Begleiter. Er ist gut beraten, seine tatsächliche individuelle Betroffenheit professionell checken zu lassen – sie hängt von einer Vielzahl von Einflussfaktoren ab: bisherige und offerierte neue Konditionen, Struktur und Volumen des Wareneinsatz, Bezugswege, ... Ohne die genaue Kenntnis der eigenen Lage ist eine zukunftsorientierte betriebswirtschaftliche Gegenstrategieentwicklung nur schwer möglich.
Kurzfristig hat der Apotheker wenig Chancen, eine Konditionenkappung zu vermeiden, sofern die Konditionenvereinbarung vom Großhändler fristgerecht gekündigt wurden. Denn der Apotheker hat keine Rechtsgrundlage zur Erzwingung einer Mindestrabatthöhe. Wichtig ist jedoch der Hinweis auf die Erfahrung früherer Jahre: Viele zunächst ausgesprochene Weiterwälzungen werden im weiteren Verlauf reduziert oder sogar ganz zurückgenommen, je nachdem wie sich der Markt insgesamt entwickelt. Was jetzt im deutschen Apothekenmarkt stattfindet, ist eine Verhandlungssituation, die über viele Runden gehen wird – es ist keine statische Augenblickssituation, nach der sich nichts mehr ändert. Daher unser dringender Rat: Um auf Augenhöhe mit dem Marktpartner verhandeln zu können, ist die exakte Kenntnis der eigenen Konditionensituation notwendig – die Treuhand Hannover erstellt die »Transparenz der Großhandelskonditionen« für alle interessierten Apothekeninhaber.
Eine weitere Arabeske des neuen Großhandelsabschlages betrifft nur eine vergleichsweise geringe Anzahl von sehr hochpreisigen Präparaten und wird sich wohl erst im Jahresverlauf im Versorgungsalltag bemerkbar machen: Die Großhandelsmarge wird ab einem HAP von 1200 Euro auf 72 Euro gekappt. Weil aber der prozentuale Großhandelsabschlag unlimitiert gilt, sinkt ab diesem HAP die Großhandelsmarge kontinuierlich bis zu einem HAP von 8470,59 Euro auf null und wird ab dann sogar negativ! In Verbindung mit der Belieferungspflicht des Großhandels ist das eine ganz besondere ordnungspolitische Fehlleistung der Regierung: Sie zwingt den Großhandel damit bei diesen Produkten zur Abgabe unter Einstandspreis. Normalerweise ist derlei sonst etwas für Abmahnvereine oder Kartellbehörden…
AMNOG und der Apothekenabschlag
Mit dem AMNOG wird der Apothekenabschlag erneut geändert – die never ending story der Abschlagsanpassungsserie wird gleich zweifach fortgesetzt:
Für die Jahre 2011 und 2012 wird der Apothekenabschlag an die GKV gesetzlich auf 2,05 Euro je rezeptpflichtigem Arzneimittel festgesetzt. Gegenüber den 1,75 Euro, die die Schiedsstelle für 2009 festgesetzt und die GKV/DAV-Verhandlungskommissionen auch für 2010 paraphiert haben, ist das eine Heraufsetzung um 0,30 Euro inklusive Umsatzsteuer, also 0,25 Euro je Packung ohne Umsatzsteuer.
Für das Jahr 2013 ist der Apothekenabschlag dann wieder von DAV/GKV zu verhandeln oder ersatzweise durch die Schiedsstelle festzulegen. Allerdings werden für die Verhandlung Vorgaben gemacht: Zum einen soll die GKV-Arzneimittelversorgung in einer »standardisierten Leistungsbeschreibung für das Jahr 2011« beschrieben werden – damit sollen offenbar Leistungsänderungen in späteren Jahren als Abweichung messbar gemacht werden. Zum anderen sollen Umsatz-, Kosten- und Betriebsergebnisdaten »repräsentativ ausgewählter Apotheken« bereitgestellt werden. Das gedachte Procedere ist also offenbar so, dass dokumentierte Änderungen im Leistungskatalog – wenn sie mit Änderungen im Umsatz-, Kosten- und Betriebsergebnis der »repräsentativ ausgewählten Apotheken« korrespondieren – dann zu einer Anpassung des Apothekenabschlages führen. Die kurze Beschreibung zeigt schon, dass der Gesetzgeber hier den Verhandlungspartnern DAV und GKV ein besonderes Stück Arbeit auferlegt hat und dazu kurzfristig keine Ergebnisse erwartet werden können (Abbildung 4).
Abbildung 4: Abschlagsvariationen
AMNOG und die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen
Derzeit liegen naturgemäß noch keine Daten aus der Finanzbuchhaltung zum abgelaufenen Gesamtjahr 2010 vor. Legt man durchschnittliche Umsatzstrukturen zugrunde, so bedeutet die Abschlagserhöhung für die Durchschnittsapotheke etwa 7000 bis 8000 Euro Rohertragsverlust. Maßgeblich ist die eigene Packungszahl von GKV-Rx-Arzneimitteln. Diesen Wert kann man zum Beispiel den Statistiken des Rechenzentrums oder dem Internen Betriebsvergleich der Treuhand Hannover entnehmen. Im Einkauf kostet jeder verlorene Prozentpunkt Rx-Rabatt die Durchschnittsapotheke um die 10 000 Euro. Die individuelle Einbuße durch die veränderten Spannen ab 2012 ist für Apotheken abhängig vom Rx-Anteil (GKV und PKV) und dem Rabattniveau vor und nach dem 1. Januar 2012.
Letztendlich bleibt die Ertragswirkung für den Einzelnen eine sehr individuelle Sache. Pauschale Aussagen helfen hier wenig. Daher muss jeder den Versuch unternehmen, sich dies transparent zu machen. Denn: jede sichere »Navigation« beginnt mit einer individuellen Analyse der wirtschaftlichen Ausgangslage. Nur wer die eigenen Ertragseinbußen kennt, kann auch zielgerichtete Handlungsansätze finden. In Zeiten sinkender Betriebsergebnisse wird es immer wichtiger, unternehmerisch auf die Herausforderungen zu reagieren. Dies können auf der einen Seite kurzfristige Optimierungen von Wareneinsatz oder Kosten sein. Auf der anderen Seite muss man sich auch den langfristigen strategischen Fragen stellen, zum Beispiel wie Alleinstellungsmerkmale der eigenen Apotheke aussehen, oder wie man mit Filialisierung umgehen will. Die Ausgangsbasis für das eigene Handeln ist ein aussagekräftiges Informationssystem und professionelle Beratung durch branchenerfahrene Experten. /
1) Für eine professionelle individuelle Situationsanalyse kann diese Betrachtung weiter differenziert werden – zum Beispiel nach Lagen (Land-, Center-, Innenstadt-, Vorortapotheke,…) oder Typen (Einzel-, Haupt-, Filialapotheke, 1+1-, 1+2- oder 1+3-Filialverbünde, Apotheke im Ärztehaus,…).
2) Wenn mehrere Arzneimittel auf dem Rezept verordnet sind, erhält der Patient eine Rezeptkopie und das Originalrezept geht über das ARZ in die Arzneimittelabrechnung, wobei auf dem Originalrezept vom Apotheker die im Wege der Kostenerstattung bereits abgegebenen und bezahlten Arzneimittel gestrichen werden und nur noch der bislang unbezahlte Teil des »Schecks« zur Bezahlung bei der Krankenkasse vorgelegt wird.
3) Die Rabattsvertragsarzneimittel waren infolge der neuen Packungsgröße des Originalanbieters nicht mehr identisch und durften nicht abgegeben werden.
4) Im SGB V ist der aus der AMPreisV stammende Begriff des »Herstellerabgabepreises« vor einigen Jahren durch die Bezeichnung »Abgabepeis des pharmazeutischen Unternehmers«, abgekürzt ApU, ersetzt worden.
Diplom-Volkswirt Dr. Frank Diener ist Generalbevollmächtigter und Mitglied der Geschäftsleitung der Treuhand Hannover GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Hildesheimer Straße 271, 30519 Hannover, Telefon 0511 83390-0, www.treuhand-hannover.de.