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Steuertipp

Schneller sein als das Gesetz

08.01.2008  16:57 Uhr

Steuertipp

<typohead type="3">Schneller sein als das Gesetz

Von Ute Cordes

 

Das Erbschaftssteuer- und Bewertungsrecht wird reformiert. Am 11. Dezember 2007 hat das Bundeskabinett einen entsprechenden Gesetzesentwurf verabschiedet. Das Gesetzgebungsverfahren wird spätestens zum 1. Juli abgeschlossen. Wer Vermögen an die nächste Generation übertragen will, sollte das eventuell vorziehen.

 

Wesentliche Bestandteile des Gesetzesentwurfs sind eine verkehrswertnahe Bewertung der einzelnen Vermögensarten, eine deutliche Erhöhung der persönlichen Freibeträge für nahe Verwandte und eine Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen, die eine Fortführungsklausel enthält.

 

Für nahe Verwandte (Steuerklasse I) werden die persönlichen Freibeträge spürbar erhöht. Zwar werden die Freibeträge auch für die Steuerklassen II und III angehoben, allerdings auch die Steuersätze für diese Steuerklassen. Der Eingangssteuersatz in Steuerklasse II soll künftig bei 30 Prozent liegen (bisher zwölf Prozent).

 

Auf den erbschaft- und schenkungsteuerlichen Wert des Grundstückes, der künftig nahe dem Verkehrswert liegen wird, wird ein Abschlag von zehn Prozent vorgenommen, wenn es sich um eine vermietete Wohnimmobilie handelt. Der Anteil des begünstigten Betriebsvermögens wird pauschal mit 85 Prozent angenommen. 15 Prozent des Vermögens unterliegen daher immer der Besteuerung.

 

Aber auf diesen Vermögensteil gewährt der Gesetzgeber zur Entlastung kleiner Betriebe einen Abschlag von 150.000 Euro, sodass es unter Umständen zu einer vollständigen Freistellung kommt. Auf den Wert des (85-prozentigen) begünstigten Vermögens wird ein Abschlag von 100 Prozent gewährt, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden: In dem Betriebsvermögen darf sogenanntes Verwaltungsvermögen (zum Beispiel vermietete Grundstücke, Wertpapiere) nur einen Anteil von bis zu 50 Prozent ausmachen. Ansonsten entfällt die Begünstigung. Die Lohnsumme darf in den zehn Jahren nach der Übertragung in keinem Jahr geringer sein als 70 Prozent der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor der Übertragung. Für jedes Jahr, in dem die Mindestlohnsumme nicht erreicht wird, entfällt ein Zehntel des gewährten Abschlags. Betriebe mit höchstens zehn Arbeitnehmern müssen diesen Parameter nicht erfüllen.

 

Außerdem muss das vorhandene Betriebsvermögen über 15 Jahre im Betrieb erhalten bleiben. Eine Betriebsveräußerung oder -aufgabe sowie Veräußerung und Entnahme von wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb dieser 15 Jahre führen in dem entsprechenden Umfang zum Wegfall der Verschonung, wenn nicht reinvestiert wird.

 

Das neue Recht soll ab Verkündung in Kraft treten. Mit der Verkündung eines entsprechenden Gesetzes wird im Frühjahr gerechnet, spätestens zum 1. Juli 2008.

 

Bis zur Verkündung des Gesetzes besteht damit in vielen Fällen unter Umständen Handlungsbedarf. Vermögensübertragungen auf die nachfolgende Generation sollten gegebenenfalls vorgezogen werden. Durch Steuerbelastungsvergleiche nach derzeitiger und künftiger Rechtslage kann aufgezeigt werden, wer noch vor Verabschiedung des neuen Gesetzes Vermögensübertragungen auf die nachfolgende Generation vornehmen sollte.

Erhöhung der Freibeträge (Angaben in Euro)

geplante Rechtslage jetzige Rechtslage
persönliche Freibeträge
Steuerklasse I (zum Beispiel):
Ehegatten 500.000 307.000
Kinder 400.000 205.000
Enkel 200.000 51.200
Steuerklasse II (zum Beispiel)
Geschwister 20.000 10.300
Schwiegerkinder, Schwiegereltern 20.000 10.300
Steuerklasse III (zum Beispiel)
Lebensgefährten, Freunde 20.000 5200
eingetragene Lebenspartnerschaften 500.000 5200

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