Apotheken sollen ab Oktober Impfzentren beliefern |
Ab 1. Oktober 2021 sollen Apotheken die Belieferung von Covid-19-Impfstoffen auch für Krankenhäuser oder Impfzentren übernehmen. / Foto: imago images/ZUMA Wire
Für Apotheken zählt die Belieferung von Arztpraxen und Betriebsärzten mit Covid-19-Impfstoffen seit vielen Monaten mittlerweile zur Routine-Arbeit. Um die Impfquote weiter zu erhöhen, sollen sich künftig auch niederschwellige Impf-Angebote stärker etablieren, das haben die Gesundheitsministerinnen und –minister im Juli festgelegt. Hierfür soll der Kreis der Personen erweitert werden, die Covid-19-Impfungen durchführen dürfen. Künftig sollen auch Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdiensts, also auch Amtsärzte, und die vom Gesundheitsdienst beauftragten Dritte impfen dürfen. Das sieht ein Referentenentwurf zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vor, der der PZ vorliegt.
Auch Krankenhäuser will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) erstmalig zu berechtigten Impfstellen ernennen. Damit wird der Kreis der bestellberechtigten Gruppen für die Apotheken weiter anwachsen. Neben den Vertrags-, Privat- und Betriebsärzten sollen künftig auch Krankenhäuser außer Impfstoffen auch Impfbesteck und -zubehör bei Apotheken bestellen können, sieht der Verordnungsentwurf vor. Diese Versorgung sollen die Krankenhausapotheken und krankenhausversorgenden Apotheken übernehmen, heißt es in der Begründung des Entwurfs.
Auf die Vor-Ort-Apotheken kommt im Herbst damit aber auch eine neue Aufgabe zu: Die Belieferung von Impfstoffen an Impfzentren und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdiensts. Ab 1. Oktober 2021 sollen Impfzentren (organisiert von Ländern und vom Bund), mobile Impfteams als auch weitere Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie von ihnen beauftragte Dritte unentgeltlich Impfstoffe von Apotheken beziehen. Derzeit werden Impfzentren meist direkt von den Bundesländern mit Covid-19-Impfstoffen versorgt, dieses Prozedere soll sich nun ab Oktober ändern.
Zudem ist eine neue Vergütung für die Apotheken geplant. Zwar haben sich Apotheken in den vergangenen Wochen viel mit den digitalen Covid-19-Impfnachweisen beschäftigt. Allerdings dürfen Pharmazeuten seit einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes durch Bundestag und Bundesrat im Mai 2021 auch Nachtragungen im analogen Impfpass vornehmen. Bislang war hierfür allerdings keine gesonderte Vergütung vorgesehen. Dies soll sich nun ändern.
Im Verordnungsentwurf plant das BMG, für diese Aufgabe eine Vergütung je erstellter Impfdokumentation von 2 Euro einzuführen. Hierbei handelt es sich um Bruttobeträge, anfallende Umsatzsteuern werden nicht zusätzlich vergütet, heißt es in der Begründung des Verordnungsentwurfs. Sowohl Apotheken als auch Ärzte, die die Nachtragung vornehmen, sollen die Vergütung erhalten. Bei den Ärzten darf es sich allerdings nicht um Mediziner handeln, die die jeweilige Impfung auch selbst vorgenommen haben.
Der Grund für die Einführung dieses Honorars: Laut BMG kam es in der Praxis zu Unklarheiten, inwieweit Nachtragungen abgerechnet werden sollen, insbesondere in den Arztpraxen. Teilweise entstanden hierfür auch Kosten für die geimpften Personen selbst. Denn die aktuelle Impfverordnung sieht hierzu keinerlei Regelung vor. Diese Problematik will das BMG nun mithilfe der neuen Vergütung aus dem Weg räumen.
Der Bund rechnet bei den Nachtragungen der Impfausweise mit einer angenommenen Inanspruchnahme von etwa 2 bis 4 Prozent aller geimpften Personen in Deutschland (rund 60 Millionen). Mit zwei Nachtragungen würde es hier zu Kosten von 4,8 bis 9,6 Millionen Euro kommen. Denn: »Je 100.000 berechnungsfähiger Nachtragungen von Corona-Impfungen in einen Impfausweis entstehen dem Bund im Jahr 2021 Mehrausgaben von 200.000 Euro.«
Laut Verordnungsentwurf möchte das BMG zudem lockern, wer alles einen Anspruch auf eine Covid-19-Impfung hat. So sollen auch deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland »im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe« gegen Covid-19 geimpft werden können. Auch soll per Verordnung der Anspruch auf »medizinisch notwendige Folge- und Auffrischimpfungen« festgehalten werden. Diese Regelung folgt dem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz vom 2. August. Die angepasste Verordnung soll laut Entwurf zum 18. August in Kraft treten.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.