Apotheken-Impfungen sind umsatzsteuerfrei abzurechnen |
21.04.2022 10:29 Uhr |
In der Apotheke verabreichte Covid-19-Impfungen dürfen die Offizinen umsatzsteuerfrei abrechnen. / Foto: IMAGO/Bihlmayerfotografie
Immer mehr Apotheken sind in den vergangenen Wochen in die Coronavirus-Impfkampagne eingestiegen. Laut Robert-Koch-Institut (RKI) wurden mittlerweile rund 46.000 Dosen in Apotheken verabreicht (Stand 13. April). Kurz nach dem Impfstart der Apotheken legte der Deutsche Apothekerverband (DAV) Mitte Februar einen Leitfaden zur Abrechnung der Impf-Leistungen vor – die PZ hatte damals ausführlich darüber berichtet. Eine Frage war bislang aber noch ungeklärt: Dürfen die Apotheken die Honorare für ihre Impfungen, die damit verbundene Beratung und eine mögliche anschließende Zertifikatserzeugung umsatzsteuerfrei abrechnen? Die ABDA hatte sich dazu an das Bundesgesundheitsministerium (BMG) gewandt.
Nach Informationen der PZ liegt der ABDA nun eine aus Apothekersicht erfreuliche Antwort vor, die zwischen dem BMG, dem Bundesfinanzministerium (BMF) und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt wurde. Demnach fallen die Apotheken-Impfungen unter den Paragraph 4 des Umsatzsteuergesetzes, in dem umsatzsteuerbefreite Leistungen aufgeführt sind. Konkret argumentieren die Ministerien, dass die Apotheken-Impfungen entweder als »Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin« oder als Heilbehandlungen weiterer Leistungserbringer einzustufen sind und demnach umsatzsteuerbefreit abgerechnet werden dürfen. Umsatzsteuerfrei ist explizit auch die in diesem Zusammenhang erfolgte Erstellung eines Impfzertifikats.
In einem Schreiben an die Apothekerverbände teilt der DAV nun weiterhin mit, dass Voraussetzung für die umsatzsteuerfreie Abrechnung ist, dass die impfberechtigten Personen ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde. Zudem müssen ihnen geeignete Räumlichkeiten mit der Ausstattung zur Verfügung stehen, die zur Durchführung der Impfungen erforderlich ist, oder der Apotheker muss in andere geeignete Strukturen eingebunden sein, zum Beispiel in ein mobiles Impfteam.
Hier noch einmal der Überblick über alle umsatzsteuerfreien Vergütungsbestandteile:
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.