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Coronavirus

Apotheken-Impfungen sind umsatzsteuerfrei abzurechnen

Seit Anfang Februar bieten zahlreiche Apotheken Covid-19-Impfungen an. Mit Blick auf die Apotheken-Vergütung war bislang die Frage offen, ob die Honorare mit oder ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden müssen. Die Ministerien für Finanzen und Gesundheit stellen nach Informationen der PZ nun klar, dass die Impfberatungen, die Impfungen selbst und die damit verbundene Zertifikatserzeugung umsatzsteuerfrei sind.
21.04.2022  10:29 Uhr

Immer mehr Apotheken sind in den vergangenen Wochen in die Coronavirus-Impfkampagne eingestiegen. Laut Robert-Koch-Institut (RKI) wurden mittlerweile rund 46.000 Dosen in Apotheken verabreicht (Stand 13. April). Kurz nach dem Impfstart der Apotheken legte der Deutsche Apothekerverband (DAV) Mitte Februar einen Leitfaden zur Abrechnung der Impf-Leistungen vor – die PZ hatte damals ausführlich darüber berichtet. Eine Frage war bislang aber noch ungeklärt: Dürfen die Apotheken die Honorare für ihre Impfungen, die damit verbundene Beratung und eine mögliche anschließende Zertifikatserzeugung umsatzsteuerfrei abrechnen? Die ABDA hatte sich dazu an das Bundesgesundheitsministerium (BMG) gewandt.

Nach Informationen der PZ liegt der ABDA nun eine aus Apothekersicht erfreuliche Antwort vor, die zwischen dem BMG, dem Bundesfinanzministerium (BMF) und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt wurde. Demnach fallen die Apotheken-Impfungen unter den Paragraph 4 des Umsatzsteuergesetzes, in dem umsatzsteuerbefreite Leistungen aufgeführt sind. Konkret argumentieren die Ministerien, dass die Apotheken-Impfungen entweder als »Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin« oder als Heilbehandlungen weiterer Leistungserbringer einzustufen sind und demnach umsatzsteuerbefreit abgerechnet werden dürfen. Umsatzsteuerfrei ist explizit auch die in diesem Zusammenhang erfolgte Erstellung eines Impfzertifikats.

Apotheker müssen geschult sein

In einem Schreiben an die Apothekerverbände teilt der DAV nun weiterhin mit, dass Voraussetzung für die umsatzsteuerfreie Abrechnung ist, dass die impfberechtigten Personen ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde. Zudem müssen ihnen geeignete Räumlichkeiten mit der Ausstattung zur Verfügung stehen, die zur Durchführung der Impfungen erforderlich ist, oder der Apotheker muss in andere geeignete Strukturen eingebunden sein, zum Beispiel in ein mobiles Impfteam.

 Hier noch einmal der Überblick über alle umsatzsteuerfreien Vergütungsbestandteile:

  1.  Impfung pro Person 28 Euro
  2. Impfung an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen pro Person 36 Euro
  3. Zuzügliche Hausbesuchspauschale: Aufsuchen einer zu impfenden Person zuzüglich einmalig 35 Euro; Durchführung weiterer Impfungen von Personen in derselben Einrichtung oder sozialen Gemeinschaft zzgl. pro Person 15 Euro
  4. Erstellung des Impfzertifikats für Erst-, Zweit-, Booster-Impfungen in der Apotheke pro Impfzertifikat 6 Euro

»Normale« Zertifikate weiterhin mit Umsatzsteuer abrechnen

Der DAV weist auch darauf hin, dass Vergütungen für die »normale« Zertifikatsausstellung nicht von der Umsatzsteuerbefreiung betroffen sind. In diesem Fall handele es sich um eine nachträgliche Nachweiserstellung, die reinen Dokumentationszwecken dient. Die Softwarehäuser und Rechenzentren sind bereits über die umsatzsteuerrechtlichen Klarstellungen informiert.

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