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Allgemeinverfügung

Apotheken dürfen orale Covid-19-Medikamente bevorraten

Bei der Abgabe der oralen Covid-19-Medikamente ergeben sich für die Apotheken ab sofort Änderungen. Sie dürfen nun maximal zwei Therapieeinheiten in der Offizin bevorraten. Für Krankenhausapotheken gilt ein höheres Limit.
Charlotte Kurz
05.04.2022  16:23 Uhr

Seit einigen Wochen können Ärzte bei Covid-19-Infektionen auch das oral anzuwendende Arzneimittel Paxlovid® (Nirmatrelvir/Ritonavir) verordnen. Sowohl für Ärzte als auch für Apotheken gelten bei der Verordnung, Bestellung und Abgabe der Medikamente allerdings einige Sonderregeln. Auch das Arzneimittel Molnupiravir (Lagevrio®) können Ärzte seit Anfang des Jahres bereits verordnen, obwohl es hierfür noch keine EU-Zulassung gibt. 

Die Medikamente werden vonseiten des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zentral beschafft, die Bestellung der Arzneimittel erfolgt aber über die Apotheken. Bislang galt, dass die Apotheken orale Covid-19-Medikamente nur bei Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung beim Großhandel bestellen durften. Eine Bestellung auf Vorrat war laut der »Allgemeinverfügung zum Bezug und zur Anwendung monoklonaler Antikörper und zum Bezug und zur Abgabe antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel« bisher nicht zulässig.

Nun hat das BMG allerdings eine angepasste Allgemeinverfügung veröffentlicht. Darin ist vorgesehen, dass Apotheker zwar grundsätzlich immer noch die oral einzunehmenden Covid-19-Medikamente nur bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung beim Großhandel bestellen dürfen. Hier ist künftig aber eine Ausnahme vorgesehen. Für öffentliche Apotheken gilt damit, dass sie maximal zwei Therapieeinheiten der antiviral wirkenden und oral einzunehmenden Arzneimittel gegen Covid-19 nun auch auf Vorrat bestellen und damit bevorraten dürfen. Für Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken gilt ein Limit von bis zu fünf Therapieeinheiten. Diese Allgemeinverfügung wurde am gestrigen Montag im Bundesanzeiger veröffentlicht und gilt mit dem heutigen Dienstag als bekannt gegeben und tritt damit in Kraft.

Schnellere Versorgung möglich

Die oral einzunehmenden Covid-Arzneimittel sollen so bald als möglich an die Patienten abgegeben werden, da sie möglichst früh im Krankheitsverlauf eingenommen werden müssen. Mit dieser Änderung der Allgemeinverfügung könnte die Abgabe der Medikamente an Patienten künftig zügiger verlaufen, da nicht mehr auf die Bestellung und Lieferung durch den Großhandel gewartet werden muss. Allerdings zeigte sich die Nachfrage nach dem Covid-19-Medikament  Paxlovid bislang eher verhalten.

Laut SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung erhalten die Apotheken für die vom Bund beschafften Covid-19-Arzneimittel eine Vergütung in Höhe von 30 Euro pro Packung zuzüglich Umsatzsteuer. Zusätzliche 8 Euro einschließlich Umsatzsteuer kommen hinzu, wenn die Abgabe im Zuge des Botendiensts erfolgt.

Paxlovid ist bisher das einzige in Deutschland offiziell zugelassene oral anzuwendende Covid-19-Medikament. Im Rahmen der Zulassung hatte die PZ bereits ein pharmazeutisches Porträt über das Arzneimittel veröffentlicht. Ein weiteres oral einzunehmendes Covid-19-Medikament, Molnupiravir (Lagevrio®), wird derzeit noch von der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) überprüft.

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