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BMG-Antwort

Apotheken dürfen außerhalb der Betriebsräume impfen

In den kommenden Tagen könnte es endlich losgehen mit den Covid-19-Impfungen in öffentlichen Apotheken. Auf Nachfrage der PZ erklärte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) nun, dass Apotheken dafür auch externe Räumlichkeiten nutzen dürfen. 
Charlotte Kurz
26.01.2022  15:30 Uhr
Apotheken dürfen außerhalb der Betriebsräume impfen

Zwar bieten die Apotheken noch keine Covid-19-Impfungen an, allerdings wird im Hintergrund gerade auf Hochtouren daran gearbeitet, dass dies bald möglich ist. Für diese neue Aufgabe in der Pandemiebewältigung sind die rechtlichen Grundlage bereits gelegt. Das technische System der korrekten Impfdokumentation muss allerdings noch auf die Beine gestellt werden, damit die Pharmazeuten erfolgte Impfungen täglich an das Robert-Koch-Institut weitergeben können.

Zudem gibt es noch einen weiteren Knackpunkt. Apotheken dürfen laut der aktualisierten Coronavirus-Impfverordnung nur dann Impfungen anbieten, wenn ihnen eine geeignete Räumlichkeit mit entsprechender Ausstattung für die Impfungen zur Verfügung steht. Ob sie auch in externen Räumlichkeiten, die außerhalb der eigenen Betriebsräume liegen, ist damit aber nicht ganz geklärt. Denn: In Paragraf 4 der Apothekenbetriebsordnung ist die Einhaltung der Raumeinheit konkret geregelt. Es gibt zwar einige Ausnahmen, beispielsweise Lagerräume, die auch außerhalb der Apotheken-Betriebsräume genutzt werden dürfen. Die Covid-19-Impfungen zählen aber nicht dazu.

Auf Nachfrage der PZ erklärte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) dazu jetzt aber: »Geeignete Räumlichkeiten müssen die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Apothekenbetriebsordnung (Raumeinheit) nicht erfüllen.« Damit stellt das BMG klar, dass die Raumeinheit für die Covid-19-Impfungen nicht eingehalten werden muss. Wichtig ist demnach, dass etwa die Privatsphäre der Patienten geschützt sei und die Räume die Möglichkeit zur Durchführung von Maßnahmen bei Sofortreaktionen einschließlich entsprechender Ausstattung bieten. Auch erforderliche Hygienestandards sind einzuhalten. Und: Die Impfstoffe müssen »qualitätsgesichert entsprechend den Vorgaben der gültigen Fachinformation gelagert und für die Impfung vorbereitet werden können«. Mit dieser Erklärung verweist das BMG auf die Begründung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung.

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