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BMG-Antwort

Apotheken dürfen außerhalb der Betriebsräume impfen

In den kommenden Tagen könnte es endlich losgehen mit den Covid-19-Impfungen in öffentlichen Apotheken. Auf Nachfrage der PZ erklärte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) nun, dass Apotheken dafür auch externe Räumlichkeiten nutzen dürfen. 
Charlotte Kurz
26.01.2022  15:30 Uhr
Bundesländer verweisen auf befristete Corona-Verordnung

Bundesländer verweisen auf befristete Corona-Verordnung

Einige Bundesländer sehen dies ähnlich wie das BMG und erlauben Apotheken explizit außerhalb der Betriebsräume zu impfen. Einige Aufsichtsbehörden nehmen dafür die befristete SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung als Grundlage. Laut Paragraf 2 der Verordnung können zuständige Behörden unter anderem eine Abweichung der Apothekenbetriebsordnung gestatten. Diese Verordnung ist allerdings lediglich befristet bis zum 31. Mai 2022.

In Hamburg etwa hat die zuständige Behörde für Justiz- und Verbraucherschutz der Kammer Hamburg mitgeteilt, dass Apotheken eine externe Räumlichkeit für die Impfungen nutzen dürfen (beispielsweise ein Container oder Mietobjekt), wenn sich diese in »unmittelbarer Nähe zur Apotheke befindet und ausschließlich für diesen Zweck genutzt wird«, erklärte Ena Meyer-Bürck, die Geschäftsführerin der Hamburger Kammer der PZ. Auch in Bayern ist dies kein Problem, wie ein Sprecher der Bayerischen Apothekerkammer der PZ mitteilte.

In Brandenburg hat sich die Apothekerkammer sowohl mit dem Gesundheitsministerium als auch mit dem zuständigen Landesamt für Arbeits- und Verbraucherschutz (LAVG) diesbezüglich abgestimmt. So dürfen Apotheken demnach im Rahmen der bereits genannten Arzneimittelversorgungsverordnung externe Räumlichkeiten nutzen, allerdings müssen sie gewisse Informationen anzeigen, etwa die durchführende Apotheke mit Ansprechpartner, die genaue Anschrift der externen Räumlichkeit (bestenfalls mit kleiner Skizze), sowie des eingesetzten Personals, um die rechtskonforme Weiterführung des üblichen Apothekenbetriebs sicherzustellen. Apotheken müssen eine formlose Meldung an das LAVG übergeben, um die Impfungen außerhalb der eigenen Betriebsräume durchzuführen, sagte eine Kammersprecherin der PZ.

Auch in Sachsen und NRW dürfen Apotheken externe Räume nutzen

Ähnlich sieht es auch die Landesdirektion Sachsen. Sollte in der Apotheke kein abgetrennter Raum für die Impfungen nutzbar sein, können Apotheken einen externen Raum nutzen. »Der Raum selbst sollte sinnvollerweise mit Sitzmöglichkeiten und einer Liege ausgestattet sein. Durch entsprechende optische Barrieren an Türen und Fenstern, wie z. B. opakes Glas oder Jalousien, ist zu gewährleisten, dass der Raum von außen nicht einsichtig ist und die Privatsphäre des Patienten gewahrt wird«, erklärte weiter eine Sprecherin des Sozialministeriums Sachsen der PZ.

In Nordrhein-Westfalen ist die Aufnahme der Covid-19-Impfungen immer dem Amtsapotheker oder der Amtsapothekerin anzuzeigen, erklärte Stefan Derix, Geschäftsführer der Apothekerkammer Nordrhein der PZ. Dies gelte sowohl für Impfungen innerhalb der Betriebsräume, als auch bei Impfungen in externen Räumlichkeiten. Letzteres ermögliche die Regierung in NRW aber sehr flexibel, betonte er.

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