Alle Details zur Maskenabgabe in Apotheken |
Mit einem Berechtigungsschein sollen Senioren und Risikopatienten künftig Masken aus der Apotheke erhalten. Allerdings gilt diese Regelung erst ab Januar. Im Dezember müssen die Apotheker entscheiden, wer anspruchsberechtigt ist und die ersten drei Masken erhält. / Foto: AdobeStock/hedgehog94
Die aktuellen Infektionszahlen sind nach wie vor hoch, mit Blick auf die bald kommenden Weihnachtstage ist zudem unklar wie sich die Coronavirus-Pandemie weiter entwickeln wird. Vor allem Risikopatienten und Senioren leiden unter schweren oder sogar tödlichen Krankheitsverläufen nach einer Ansteckung mit SARS-CoV-2. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) erklärte vor wenigen Wochen, dass 27,35 Millionen Deutsche zu diesen Risikogruppen zählen. Diese zu schützen, bleibe das oberste Ziel, sagte auch Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) am Mittwoch im Rahmen einer Pressekonferenz in Berlin. »Das gilt auch und gerade in der Weihnachtszeit.« Konkret plant die Bundesregierung nun eine entsprechende Ausgabe von Atemschutzmasken, die nicht nur andere, sondern auch den Träger selbst vor einer Infektion mit dem Coronavirus schützen sollen.
In einem entsprechenden Referentenentwurf der sogenannten Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung) ist die Abgabe der Masken nun geregelt. Der Entwurf liegt der PZ vor. Die Apotheker spielen bei der Abgabe eine zentrale Rolle. Im Folgenden werden alle Details zur bundesweiten Maskenabgabe in den Apotheken in den kommenden Monaten erklärt.
Laut Verordnung haben sowohl Personen, die gesetzlich versichert sind, als auch Menschen die nicht in der GKV versichert sind einen Anspruch auf die Masken. Sie müssen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. Allerdings müssen die Personen einer Gruppe angehören, die ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Covid-19-Verlauf hat. Der G-BA listete in einer Stellungnahme genau auf, wer zu dieser Gruppe gehört. Die Verordnung stützt sich auf diese Erkenntnisse und schließt vor allem Personen, die über 60 Jahre alt sind, damit ein.
Zudem sind Menschen anspruchsberechtigt, bei denen Erkrankungen oder Risikofaktoren wie etwa Lungenerkrankungen oder Asthma, Herz- oder Niereninsuffizienz, Diabetes mellitus Typ 2, zerebrovaskuläre Erkrankungen, Krebserkrankungen, Organ- oder Stammzellentransplantationen oder eine Risikoschwangerschaft vorliegen. Damit können insgesamt 27,35 Millionen Deutsche die Masken abholen.
Auf die Apotheker kommt mit diesen Plänen eine große Aufgabe zu. Denn ob der Kunde wirklich Anspruch auf die Masken hat, soll in der ersten Abgabewelle im Dezember zunächst das Apothekenpersonal feststellen. Als Nachweis sollen die Kunden etwa einen Personalausweis vorlegen. Darüber hinaus setzt Spahn auf das enge Verhältnis des Apothekers zu seinen Patienten. »Sie kennen in den allermeisten Fällen ihre Kunden beziehungsweise die chronisch Kranken und können die Masken zur Verfügung stellen«, so der Minister heute in Berlin. Zwar sei ihm bewusst, dass es mitunter schwierig sein wird, den Anspruch nachzuprüfen. Die Apotheker könnten diese Verantwortung aber sehr gut übernehmen. »Wir wissen, dass wir auf eine verlässliche Umsetzung in der Apotheke vertrauen können.«
Spahn sprach mit Blick auf diesen ersten Schritt von einer pragmatischen Lösung, »um Schutz möglich zu machen«. Ab Januar gelten bei der Abgabe andere Regeln. Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungen sollen prüfen, wer zu der bereits genannten Risikogruppe gehört. Die anspruchsberechtigten Personen sollen dann eine Bescheinigung zum Nachweis und zur Vorlage zur Abholung der Masken in der Apotheke erhalten. Diese wird von der Bundesdruckerei erstellt und soll fälschungssicher und nicht personalisiert an die Versicherten gesendet werden. »Wir wollen verhindern, dass auf Kosten der Schwächsten Geschäfte gemacht werden«, erklärte Spahn dazu. Für die Versendung der Bescheinigungen sollen die Krankenversicherungen laut Verordnungsentwurf mit je 60 Cent pro Brief vergütet werden.
Die Maskenabgabe soll in einem dreistufigen Verfahren erfolgen. In der ersten Welle bis zum 31. Dezember können drei Masken pro anspruchsberechtigter Person abgegeben werden. In einer zweiten Welle dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2021 einmalig sechs Masken abgeholt werden. In der letzten Welle dürfen die Risikopatienten nochmal sechs Masken vom 16. Februar bis zum 15. April 2021 in den Apotheken abholen.
Für die beiden letzten Wellen wird für die Abholung der Masken der Berechtigungsschein der Krankenversicherung benötigt. Zudem werden für die Patienten je abgeholtem Sechserpack zwei Euro Zuzahlung fällig. Die Apotheken sind dazu verpflichtet, die Bescheinigungen nach der Abgabe einzubehalten und mit ihrem Apothekenstempel und der Unterschrift des abgebenden Apothekers zu versehen.
Die Ausgabe in mehreren Schritten stellt dem Minister zufolge sicher, dass ausreichend Masken im Markt sind, um den aktuellen Bedarf zu decken.
Die Bundesregierung setzt auf die etablierten Vertriebswege über Großhandel und Apotheke. Diese würden sehr gut funktionieren und seien »bestens geeignet für diese Größenordnung«, sagte Spahn mit Blick auf die mehr als 27 Millionen Anspruchsberechtigten. Die Apotheker sollen die Masken demnach regulär über den Großhandel oder direkt beim Hersteller bestellen. Und auch die ABDA-Tochter Avoxa bietet den Apotheken Masken zum Verkauf an. Metin Ergül, einer der beiden Geschäftsführer der Avoxa, sagte gegenüber der PZ: »Die Avoxa ist ein erfahrener und zuverlässiger Lieferant von qualitativ hochwertigen FFP2-Atemschutzmasken. Wir haben viel Erfahrung bei der qualitativen Bewertung, der Beschaffung, der Logistik und im Vertrieb der Masken, damit gute Masken zeitnah in jeder Apotheke Deutschlands ankommen. Wir wollen die Belieferung der Offizin-Apotheken mit allen Kräften unterstützen.«
Der Verordnungsentwurf bezieht sich auf »partikelfiltrierende Halbmasken«. Damit sind vor allem FFP2-Masken gemeint, aber auch andere verkehrsfähige Schutzmasken, die einen vergleichbaren Schutz bieten.
Folgende Masken dürfen abgegeben werden:
Die Abrechnung der Maskenabgabe ist in zwei unterschiedliche Verfahren aufgeteilt. Für die Maskenausgabe im Dezember ist für die Apotheken die Auszahlung einer Pauschale vorgesehen. Für diese erste Welle wird der Bund aus den Liquiditätsreserven des Gesundheitsfonds an den Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbands (DAV) einen Betrag von 491,4 Millionen Euro überweisen. Konkret kommt das Geld vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).
Laut Verordnungsentwurf setzt der vom DAV beliehene Nacht- und Notdienstfonds dann je Apotheke eine Pauschale fest und zahlt diese nach Abzug der Verwaltungskosten an die Apotheken aus. Die Pauschale berechnet sich nicht an der Anzahl der abgegebenen Masken, sondern ist an die Abgabe der Rx-Arzneimittelpackungen im dritten Quartal 2020 geknüpft. Konkret wird die Anzahl der im dritten Quartal abgegebenen Rx-Packungen der Maßstab für die Höhe der Pauschale sein. Das bedeutet, dass umsatzstarke Apotheken eine höhere Pauschale erhalten werden, als Apotheken, die weniger Packungen abgegeben haben. Liegen für eine Apotheke diese Quartalszahlen nicht oder nicht vollständig vor, soll der DAV diese Zahl schätzen und die Pauschale danach berechnen.
Ab 1. Januar gilt dann ein anderes Abrechnungsverfahren. Apotheken sollen dann »sechs Euro je Schutzmaske einschließlich Umsatzsteuer« erhalten. Die Patienten müssen ab Januar zudem eine Eigenbeteiligung von zwei Euro je Sechserpack bezahlen, diese Beteiligung dürfen die Apotheker behalten und die zwei Euro werden von der Vergütung abgezogen. Zu beachten ist weiter, dass von der Vergütung zudem der Einkaufspreis der Masken abgezogen werden muss. Der Einkaufspreis von Atemschutzmasken wie FFP2-Masken liegt meist bei rund zwei Euro. Demnach bliebe den Apothekern rund vier Euro je abgegebene Maske.
Die Apotheker sind ab Januar dazu aufgefordert, mindestens einmal im Monat eine Abrechnung zu schreiben, in der genau aufgelistet wird, wie viele Masken abgegeben wurden, wie hoch die eingenommene Eigenbeteiligung ist und somit den geltend gemachten Erstattungsbetrag ergibt. Diese Abrechnung wird dann an die jeweiligen Apothekenrechenzentren geschickt. Die Erstattung sowie die Vergütung der Maskenabgabe erfolgt demnach durch die Rechenzentren. Das Geld kommt auch in diesem Abrechnungsverfahren aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, beziehungsweise vom BAS.
Die Apotheken sind zudem verpflichtet, die Unterlagen sowie die eingesammelten Bescheinigungen der Patienten bis zum 31. Dezember 2024 aufzubewahren. Auch die Rechenzentren müssen bis zu diesem Zeitpunkt die Unterlagen speichern. Zu den Details der Abrechnung stehen die ABDA und das BMG in Kontakt.
Durch die Vorlage der fälschungssicheren Berechtigungsscheine soll sichergestellt werden, dass die Abholung der Masken nur einmal pro anspruchsberechtigter Person erfolgen kann. Allerdings ist die Dokumentation der Abgabe im Dezember nicht genau geregelt. Dem Vernehmen nach drängte Spahn darauf, die Maskenabgabe noch vor Weihnachten zu starten. Für die Ausstellung der Berechtigungsscheine durch die Krankenversicherungen war diese Entwicklung augenscheinlich zu knapp. Daher kann für die erste Welle nicht ausgeschlossen werden, dass Patienten die drei Masken in mehreren Apotheken einlösen.
Die Masken senkten die Gefahr einer Ansteckung erheblich, müssten aber auch korrekt getragen werden, so Spahn. Der Minister sprach in diesem Zusammenhang von Merkblättern, die darüber informieren sollen, wie die Masken bestmöglich angewandt werden. Auch der Präsident des Robert-Koch-Instituts (RKI), Lothar Wieler, appellierte häufig an das korrekte Tragen der Schutzmasken.
Die Verordnung soll in den nächsten Tagen in Kraft treten. Laut Sprecher des BMG strebt das Ministerium dafür den 15. Dezember an. Erst nach dem Inkrafttreten der Verordnung kann die Maskenabgabe durch die Apotheken auch starten.
Der Bund rechnet für die bundesweite Maskenabgabe, die Vergütung der Apotheken sowie der Verwaltungskosten für die Krankenversicherungen mit Kosten in Höhe von rund 2,5 Milliarden Euro.