Apotheker sollen 6 Euro pro abgegebener Maske erhalten |
FFP2-Masken, aber auch andere Atemschutzmasken sollen laut BMG-Verordnungsentwurf noch im Dezember an Risikopatienten und Senioren verteilt werden. / Foto: AdobeStock/Jérôme Bertin
Lange ließ die Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) bezüglich der Maskenabgabe an Risikogruppen auf sich warten. Am heutigen Mittwoch liegt der PZ nun der Referentenentwurf der entsprechenden Verordnung vor. Mit der Verordnung sollen vulnerable Gruppen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus geschützt werden.
27,3 Millionen Menschen in Deutschland sollen demnach einen Anspruch auf 15 »partikelfiltrierende Halbmasken« haben. Die Abgabe der Masken erfolgt laut Verordnung in Apotheken. Bereits im Dezember sollen in einer ersten Welle drei der insgesamt 15 Masken bereits an Risikopatienten ausgegeben werden können. Hierfür muss in einem vereinfachten Verfahren allerdings lediglich der Personalausweis in den Apotheken vorgelegt werden oder eine »nachvollziehbare Darlegung des Anspruchs durch Eigenauskunft«. Ab Januar 2021 sollen die Anspruchsberechtigten dann eine Bescheinigung der Krankenkasse erhalten, um die restlichen zwölf Masken in den Apotheken zu erhalten.
Apotheker bekommen laut Verordnung für die Maskenausgabe ab Januar pro Maske »sechs Euro einschließlich aller Zuschläge und inklusive der jeweilig geltenden Mehrwertsteuer«. Zu beachten ist, dass von der Vergütung der Einkaufspreis der Masken abgezogen werden muss. Der Einkaufspreis von Atemschutzmasken wie FFP2-Masken liegt meist bei rund zwei Euro.
Für die Maskenausgabe im Dezember ist eine andere Vergütung vorgesehen. Für diese erste Welle wird der Bund aus den Liquidätsreserven des Gesundheitsfonds an den Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbands einen Betrag von rund 491 Millionen Euro überweisen. Konkret kommt das Geld vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Laut Verordnungsentwurf setzt der vom Deutschen Apothekerverband (DAV) beliehene Nacht- und Notdienstfonds dann je Apotheke eine Pauschale fest und zahlt diese nach Abzug der Verwaltungskosten an die Apotheken aus. Die Pauschale berechnet sich nicht an der Anzahl der abgegebenen Masken, sondern ist an die Abgabe der Rx-Arzneimittelpackungen im 3. Quartal 2020 geknüpft. Konkret wird die Anzahl der im 3. Quartal abgegebenen Rx-Packungen der Maßstab für die Höhe der Pauschale sein. Das bedeutet, dass umsatzstarke Apotheken eine höhere Pauschale erhalten werden, als Apotheken, die nur wenige Packungen abgegeben haben.
Die Schutzmasken, die im Januar abgegeben werden, können über die Apothekenrechenzentren mit dem BAS abgerechnet werden. Die dabei entstehenden Kosten werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds vorfinanziert und aus Bundesmitteln erstattet. Insgesamt kommt der Bund durch diese Maskenaktion auf eine Kostenhöhe von rund 2,5 Milliarden Euro.
Die Risikopatienten und Senioren sollen jedoch eine Eigenbeteiligung »in Höhe von zwei Euro je Abgabe von sechs Schutzmasken« leisten. Die Beteiligung sollen die Apotheker behalten und auf den Erstattungsbetrag angerechnet werden.
Dabei dürfen laut Verordnung FFP2-Masken, aber auch andere Atemschutzmasken wie etwa N95-Masken aus Kanada und den USA sowie CPA, P2 und DS2-Masken abgegeben werden.
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