Apotheker sollen 6 Euro pro abgegebener Maske erhalten |
Konkret läuft die Organisation folgendermaßen ab: Bis zum 31. Dezember 2020 können pro anspruchsberechtigte Person drei Masken abgeholt werden. Vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2021 können sechs Masken und vom 16. Februar bis zum 15. April 2021 können nochmal weitere sechs Masken in Apotheken abgeholt werden.
Für die 12 Masken, für die ein Berechtigungsschein der Krankenkasse notwendig sein wird, sollen die Risikopatienten eine »von der Bundesdruckerei fälschungssichere, nichtpersonalisierte Bescheinigung« erhalten. Dabei sollen die Krankenkassen zuerst Personen informieren, die älter als 75 Jahre alt sind, in einem zweiten Schritt die Über-70-Jährigen und in einem dritten Schritt Personen, die älter als 60 Jahre alt sind.
Die Bescheinigungen werden von den Apotheken bei der Abgabe eingesammelt und mit einem Apothekenstempel sowie der Unterschrift der abgebenden Person gekennzeichnet. Die Apotheker sind dazu aufgefordert, mindestens einmal im Monat eine Abrechnung zu schreiben, in der genau aufgelistet wird, wie viele Masken abgegeben wurden, wie hoch die eingenommene Eigenbeteiligung ist und somit den geltend gemachten Erstattungsbetrag ergibt.
Weitere Details haben wir hier für Sie zusammengefasst.
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