| Lukas Brockfeld |
| 18.05.2026 17:50 Uhr |
Besonders kritisch sieht die ABDA das Vorhaben, dass bei die Kranken- und Pflegekassen verarbeitete Gesundheitsdaten in die elektronische Patientenakte eingestellt werden dürfen. Die Kassen könnten so Einfluss auf Inhalt und Struktur der ePA nehmen. »Die elektronische Patientenakte droht somit
schrittweise, um kassenseitig generierte oder verarbeitete Inhalte erweitert zu werden, ohne
dass hierfür eine hinreichende Begrenzung auf klar definierte, versorgungsnotwendige Zwecke
erkennbar wäre«, heißt es in der Stellungnahme.
Die ePA droht nach Auffassung der ABDA zu einem Instrument zu werden, über das Krankenkassen ihre Datenbestände systematisch in die Versorgung einspeisen und dadurch ihre Rolle über die eines Kostenträgers hinaus ausweiten. Aus diesem Grund lehnt die Bundesvereinigung auch die vorgesehene Erweiterung der Datenverarbeitungsbefugnisse der Krankenkassen ab.
Die Einführung eines digitalen Versorgungseinstiegs durch die Krankenkassen wird von der ABDA als »eines der zentralen Problemfelder des Entwurfs« bezeichnet. Den Kassen werde unter anderem durch Ersteinschätzungen und Terminsteuerung die Möglichkeit eröffnet, den digitalen Erstkontakt der Versicherten mit dem Versorgungssystem zu gestalten. Die Kassen erhielten so eine neue Rolle und es fände eine »erhebliche Machtverlagerung zulasten der Leistungserbringer« statt. Die Möglichkeit, hierfür Daten der Krankenkassen und Daten der elektronischen Patientenakte zur Personalisierung heranzuziehen, verschärfe das Problem zusätzlich.
Die Krankenkassen erhielten durch das Gesetz eine »Gatekeeper-Funktion« am Versorgungseinstieg. Gleichzeitig kommen die Apotheken nach Auffassung der ABDA im Gesetz beim digitalen Erstkontakt faktisch nicht vor, obwohl sie in zahlreichen Fällen den niederschwelligsten Kontakt zur Versorgung eröffnen. »Der Entwurf birgt damit das Risiko einer strukturellen Entkoppelung von Apotheke und Patient und eröffnet den Krankenkassen zugleich die Möglichkeit, maßgeschneiderte, datenbasierte Versorgungsangebote zu unterbreiten, die ihre Rolle über die eines Kostenträgers hinaus erheblich erweitern und maßgeblich von ihren eigenen Interessen als Kostenträger geprägt sein werden«, warnt die ABDA.