ABDA: Arzneimittel-Lieferdienst ist rechtlich unzulässig |
Für die ABDA ist damit aber klar, dass der Betriebserlaubnisinhaber, sprich der Apothekeninhaber die Auslieferung von Arzneimitteln nur gestatten darf, wenn der Bote zu »seinem Personal« gehört. Demnach ist der Einsatz externen Personals apothekenrechtlich unzulässig, sagte die Bundesvereinigung der PZ. Der Verordnungsgeber habe durch die Formulierung auf Boten »der Apotheke« zum Ausdruck gebracht, dass der Bote zum Personal der Apotheke gehören müsse, also arbeitsvertraglich an den Betriebserlaubnisinhaber gebunden sei. Eine auf einer sonstigen vertraglichen Regelung vereinbarte Weisungsbefugnis reicht demnach nicht aus, betont die ABDA.
Auch bei Mayd selbst hakte die PZ nach, inwiefern sie ihr Geschäftsmodell rechtlich begründen, allerdings beantwortete das Start-up die Anfrage nicht. Es ist aber davon auszugehen, dass es seine Geschäftsidee auf die Begründung der Verordnung fußt, die 2019 die Apotheken-Betriebsordnung geändert hatte. Die Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) änderte die Betriebsordnung in sofern, dass im entsprechenden Absatz nun vom »Boten der Apotheke« die Rede ist. In der Begründung der Verordnung schrieb das BMG dazu: »Der Botendienst der Apotheken wird neu geregelt. Hierunter ist die Zustellung durch Personal der Apotheke oder auch externes Personal, das der Weisungshoheit der Apothekenleitung untersteht, zu verstehen. Im Gegensatz hierzu handelt es sich bei der Zustellung durch nicht durchgehend weisungsgebundene beauftragte externe Dienstleister um Versandhandel.« Damit könnte mit »Bote der Apotheke« zwar theoretisch auch externes Personal gemeint sein, dieses muss aber konkret der Weisungshoheit der Apotheke unterstehen. Wie dies gewährleistet werden kann, wenn Mayd-Kuriere nicht mit der jeweiligen Apotheke, sondern mit dem Lieferdienst einen Arbeitsvertrag geschlossen haben, ist demnach offen. Zudem sind Begründungen von Gesetzes- und Verordnungstexten meist rechtliche Grauzonen, die nur zum besseren Verständnis dienen sollen und nicht den gleichen rechtlichen Status wie die Gesetzestexte selbst haben.
Die Diskussion um diese Auslegung der Apothekenbetriebsordnung erinnert dabei an den Vorstoß der Apothekergenossenschaft Noweda, die vergangenes Jahr einen externen Botendienst für Apotheken anbieten wollte. Damals hatte die ABDA das Vorhaben ebenfalls scharf kritisiert. Ulrich Laut, Rechtsanwalt und Hauptgeschäftsführer der Apothekerkammer Hessen bemängelte, dass dieses Vorhaben nicht mit der Apotheken-Betriebsverordnung zu vereinbaren sei. Zudem sei der Wortlaut der Verordnung aus den oben genannten Gründen unpräzise. Laut forderte damals, dass der Gesetzgeber diese Problematik im Rahmen des Vor-Ort Apotheken-Stärkungsgesetzes (VOASG) nachbessern sollte, dies ist allerdings nicht geschehen. Das VOASG ist mittlerweile in Kraft getreten, allerdings ohne Nachbesserung in diesem Punkt.
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