Zwei weitere Anträge zur Impfpflicht stehen |
In einem zweiten Schritt soll der Bundestag dann die Voraussetzungen per Beschluss schaffen können, eine Impfpflicht für Über-50-Järhige rechtzeitig vor einer für den Herbst und Winter 2022/2023 zu erwartenden Infektionswelle zu beschließen. Damit müssten alle Personen über 50 Jahre sich gegen Covid-19 impfen lassen oder über einen entsprechenden Genesenennachweis verfügen. In diesem Fall soll die Bescheinigung über das ärztliche Beratungsgespräch einen Monat nach Bekanntmachung des Beschlusses im Bundesgesetzblatt seine Gültigkeit verlieren. Die Impfpflicht soll nicht für Personen gelten, die im ersten Schwangerschaftsdrittel sind oder aufgrund von medizinischen Kontraindikationen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können.
Ziel dieses Gesetzentwurfs ist es, eine Überlastung des Gesundheitssystems vor allem im Herbst 2022 zu verhindern. Wer im ersten Schritt kein Impf-, Genesenen- oder Beratungszertifikat vorweisen kann oder im zweiten Schritt (Über-50-Jährige) kein Impf- oder Genesenennachweis vorweisen kann, muss mit einem Ordnungsgeld rechnen. Zuständige Behörden können die Nachweise anfordern. Auch die Polizei kann bei Personenkontrollen stichprobenartig nach den Zertifikaten fragen, erklärte Ullmann. Wenn diese nicht vorliegen, kann ein Ordnungsgeld fällig werden. Wenn dieses nicht bezahlt werden kann, sei aber eine Ersatzhaft ausgeschlossen, sieht der Gesetzentwurf vor.
Auch dieser Entwurf sieht ähnlich wie der Gesetzentwurf zur Impfpflicht ab 18 Jahren eine Verlängerung der Covid-19-Impfungen in Apotheken vor. Die bisher geregelten Apotheken-Impfungen in Paragraf 20b des Infektionsschutzgesetzes sollen lediglich in den Paragraf 20e verschoben werden. Und das Gesetz soll bis zum 31. Dezember 2023 gelten und alle drei Monate vonseiten der Bundesregierung evaluiert werden. Der Bundestag soll das Gesetz aber je nach Lage schon vorher aufheben können oder um bis zu ein Jahr verlängern. Zudem sieht der Entwurf vor, dass das Bundesgesundheitsministerium ohne Zustimmung des Bundesrats Näheres unter anderem über das Vorlage- und Benachrichtigungsverfahren per Verordnung festlegen darf.
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