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Maskenabgabe an Risikopatienten

Welche Masken dürfen verteilt werden?

Empfehlung: Vertraute Händler kontaktieren

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Ganz konkret empfiehlt die ABDA den Apotheken, sich zunächst ein Angebot eines vertrauten Händlers einzuholen. Versuchsweise sollten zuerst EU-konforme FFP2-Masken bestellt werden. Wenn diese nicht verfügbar sind, können auch andere Masken, die unten aufgelistet sind, bezogen werden. Vorab sollte zudem ein Dokument über die Maske sowie ein Muster inklusive Verpackung und beiliegender Anleitung angefordert werden. Damit kann die Produktkennzeichnung, die Verpackung und die beiliegenden Anleitungen überprüft werden. Diese sollten auf die EU-Konformität oder auf die Bestätigung der zuständigen Marktüberwachungsbehörde hinweisen. Gegebenfalls sollte auch eine Gebrauchsinformation der Maske beiliegen.

Bei einem Fälschungsverdacht darf die Maske nicht abgegeben werden. »Über ein bestehendes Risiko bei der Verwendung der PSA hat der Apotheker die zuständige Marktüberwachungsbehörde, den Hersteller und den Einführer zu unterrichten«, erklärt die ABDA weiter. Die European Safety Federation publiziert zudem bereits als Fälschungen enttarnte Masken und Zertifikate. Auch die Webseite »Gefährliche Produkte in Deutschland« der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und die Datenbank »Rapex« der Europäischen Kommission veröffentlichen Meldungen zu Produktwarnungen und -rückrufen.

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