Welche Corona-Regeln gelten jetzt in der Apotheke? |
Um sich weiterhin vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen, wird das Tragen einer Maske in der Apotheke weiterhin empfohlen. / Foto: Getty Images/Phoenixns
Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes hat sich die Ampel-Koalition im Bundestag Ende vergangener Woche dazu entschieden, nur noch einen Basisschutz an Corona-Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Die Bundesländer sollen je nach Infektionslage (Hotspot-Regelung) künftig selbst entscheiden, ob und welche Maßnahmen sie in betroffenen Regionen weiter für nötig erachten. Für dieses Gesetz gab es allerdings viel Kritik, vor allem angesichts der derzeit sehr hohen Infektionszahlen.
Auch im Arbeitsschutz hat die Bundesregierung diese Woche Änderungen beschlossen. So wurde die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vor wenigen Tagen geändert und angepasst. Die neuen Regelungen gelten nun bis zum 25. Mai 2022. Damit entfällt nun etwa die 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Das bedeutet, dass Apothekenleiter bei nicht-geimpftem Personal nicht mehr regelmäßig Coronavirus-Tests einfordern müssen. Diese Regel galt bislang seit Ende November 2021.
Darüber hinaus ändert sich auch der Umgang mit der Maskenpflicht im Arbeitsalltag. Die Arbeitsschutzverordnung sieht »Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz« vor, die nicht mehr unmittelbar in der Verordnung festgeschrieben sind, sondern von den Betrieben eigenständig festgelegt werden sollen. Die Regelungen zum verpflichtenden Tragen einer Maske im Arbeitsalltag fallen demnach weg. Allerdings könnten solche Corona-Maßnahmen künftig weiter per Corona-Verordnung der Länder geregelt werden.
In der Arbeitsschutzverordnung ist nun aber festgehalten, dass Arbeitgeber anhand einer »Gefährdungsbeurteilung« ein betriebliches Hygienekonzept festlegen und umsetzen sollen. Dieses Hygienekonzept soll dabei das regionale Infektionsgeschehen sowie tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren berücksichtigen. Mit der Neuerung der Arbeitsschutzverordnung ist allerdings nicht mehr genau geregelt, welche Maßnahmen für ein solches Hygienekonzept erforderlich sind.
Allerdings sind laut Verordnung Arbeitgeber dazu aufgefordert, die folgenden Maßnahmen zu prüfen und bei Bedarf umzusetzen:
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