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Arbeitsschutz

Welche Corona-Regeln gelten jetzt in der Apotheke?

Die Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie ändern sich immer wieder. Durch die Anpassung des Infektionsschutzgesetzes und der Arbeitsschutzverordnung haben sich auch für die Apotheken einige Änderungen ergeben. Die PZ bietet einen Überblick über die aktuell geforderten, aber auch empfohlenen Maßnahmen in der Offizin.
Charlotte Kurz
25.03.2022  09:00 Uhr
Welche Corona-Regeln gelten jetzt in der Apotheke?

Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes hat sich die Ampel-Koalition im Bundestag Ende vergangener Woche dazu entschieden, nur noch einen Basisschutz an Corona-Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Die Bundesländer sollen je nach Infektionslage (Hotspot-Regelung) künftig selbst entscheiden, ob und welche Maßnahmen sie in betroffenen Regionen weiter für nötig erachten. Für dieses Gesetz gab es allerdings viel Kritik, vor allem angesichts der derzeit sehr hohen Infektionszahlen.

Auch im Arbeitsschutz hat die Bundesregierung diese Woche Änderungen beschlossen. So wurde die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vor wenigen Tagen geändert und angepasst. Die neuen Regelungen gelten nun bis zum 25. Mai 2022. Damit entfällt nun etwa die 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Das bedeutet, dass Apothekenleiter bei nicht-geimpftem Personal nicht mehr regelmäßig Coronavirus-Tests einfordern müssen. Diese Regel galt bislang seit Ende November 2021.

Darüber hinaus ändert sich auch der Umgang mit der Maskenpflicht im Arbeitsalltag. Die Arbeitsschutzverordnung sieht »Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz« vor, die nicht mehr unmittelbar in der Verordnung festgeschrieben sind, sondern von den Betrieben eigenständig festgelegt werden sollen. Die Regelungen zum verpflichtenden Tragen einer Maske im Arbeitsalltag fallen demnach weg. Allerdings könnten solche Corona-Maßnahmen künftig weiter per Corona-Verordnung der Länder geregelt werden.

Apotheken können Hygienekonzept selbst festlegen

In der Arbeitsschutzverordnung ist nun aber festgehalten, dass Arbeitgeber anhand einer »Gefährdungsbeurteilung« ein betriebliches Hygienekonzept festlegen und umsetzen sollen. Dieses Hygienekonzept soll dabei das regionale Infektionsgeschehen sowie tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren berücksichtigen. Mit der Neuerung der Arbeitsschutzverordnung ist allerdings nicht mehr genau geregelt, welche Maßnahmen für ein solches Hygienekonzept erforderlich sind.

Allerdings sind laut Verordnung Arbeitgeber dazu aufgefordert, die folgenden Maßnahmen zu prüfen und bei Bedarf umzusetzen:

  • Wöchentlich für die Beschäftigten kostenfrei einen Coronavirus-Schnelltest zur Verfügung zu stellen
  • Verminderung der Kontakte durch Vermeidung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen und gegebenenfalls die Ermöglichung von Home Office
  • Bereitstellung medizinischer Schutzmasken
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