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Neues Infektionsschutzgesetz

Künftig 3G-Regel für Apothekenpersonal 

Der Bundesrat hat heute das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) einstimmig angenommen. Damit gilt künftig auch eine 3G-Regel am Arbeitsplatz. Betroffen sind alle Unternehmen und Betriebe, in denen Beschäftige Kontakt zu anderen Personen haben. Die neuen Regeln gelten somit auch für Apotheken.
Ev Tebroke
19.11.2021  14:32 Uhr

Um dem dramatischen Corona-Infektionsgeschehen zu begegnen, haben die Ampel-Partner ein neues Infektionsschutzgesetz auf den Weg gebracht, das heute vom Bundesrat verabschiedet wurde. Die zahlreichen neuen Regelungen sollen garantieren, dass Bund und Länder weiterhin ein ausreichendes gesetzliches Instrumentarium im Kampf gegen die Coronavirus-Pandemie besitzen. Denn am 25. November läuft die bisherige Notgesetzgebung auf Basis der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite aus. Mit dem neuen Gesetz können die Länder in vielen Punkten künftig individuell bestimmen, wann sie welche Regeln zum Infektionsschutz umsetzen. Darunter fallen etwa Ausgangsbeschränkungen, das Verbot von Veranstaltungen und die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen. Einige Vorgaben, wie etwa eine 3G-Regel am Arbeitsplatz, gelten aber weiterhin bundesweit, und zwar bislang befristet bis zum 19. März 2022.

Der neue Paragraph 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) betrifft alle Betriebe und Unternehmen mit physischen Personenkontakten – also auch Apotheken – und sieht eine verbindliche tägliche Infektionskontrolle der Beschäftigten durch den Arbeitgeber vor. Ab sofort dürfen damit nur noch Geimpfte, Genesene oder Getestete (3G-Regel) zur Arbeit kommen. Für die Apotheken bedeutet dies: Das Apothekenpersonal muss einen Impf-, Genesenen- oder tagesaktuellen Antigentestnachweis mit sich führen. Nicht-Geimpfte Beschäftigte müssen einen tagesaktuellen negativen Corona-Schnelltest vorweisen. Testnachweise mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR) dürfen maximal 48 Stunden zurückliegen.

Tägliche Kontrolle und Dokumentation

Der Arbeitgeber muss die Einhaltung dieser Verpflichtungen täglich kontrollieren und regelmäßig dokumentieren. Auf Verlangen muss er gegenüber den Behörden einen entsprechenden Nachweis vorlegen können. Zu diesem Zweck darf der Arbeitgeber die personenbezogenen Daten einschließlich solcher zum Impf-, Sero- und Teststatus hinsichtlich Covid-19 verarbeiten und verwenden.

Um den Kontrollaufwand zu verringern, ist es den Beschäftigten auch möglich, Impf- und Genesenen-Nachweis beim Arbeitgeber zu hinterlegen. Mitarbeitern ohne einen entsprechenden 3G-Nachweis ist der Zutritt zur Arbeitsstätte untersagt. Gegebenenfalls können sie vor Arbeitsaufnahme aber einen Schnelltest vor Ort machen, wenn der Arbeitgeber dies ermöglicht. Grundsätzlich sieht das Gesetz auch ein Ausweichen auf das Homeoffice vor. Für Apothekenmitarbeiter ist dies logischerweise aber nicht möglich.

Die neuen Infektionsschutz-Regelungen sollen einen Tag nach Verkündung des Gesetzes im Bundesanzeiger in Kraft treten. Dies dürfte Anfang nächster Woche der Fall sein. Der Apothekeninhaber muss seine Beschäftigten über die neuen betrieblichen Zugangsregelungen informieren.

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