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Schweigepflicht, Strafanzeige

Was tun bei Impfpassfälschungen in der Apotheke?

Die digitalen Covid-19-Impfzertifikate bestimmen gerade häufig den Alltag der Apotheken. Oftmals sind die Pharmazeuten deshalb mit potenziell gefälschten Impfpässen in der Offizin konfrontiert. Rechtsexperten geben Tipps, wie sich Apotheker in einem solchen Fall am besten zu verhalten haben. Sofort Strafanzeige bei der Polizei zu stellen, sei aber oft nicht ratsam.
Charlotte Kurz
03.12.2021  18:00 Uhr

Apotheken begegnen zurzeit immer wieder Impfpass-Fälschungen. Zur Ausstellung der digitalen Covid-19-Impfzertifikate, die in manchen Bundesländern sogar einzig als Vorlage der vollständigen Impfung zu etwa 2G-Veranstaltungen dienen, müssen Geimpfte in der Apotheke den gelben, analogen Impfpass gemeinsam mit einem Lichtbildausweis vorlegen. Allerdings tummeln sich im Zuge verschärfter Corona-Maßnahmen einige Impfpass-Fälscher auf dem Markt, die Personen, die sich nicht impfen lassen wollen, für teures Geld einen gefälschten Impfpass verkaufen.

Um dem einen Riegel vorzuschieben, hat der Gesetzgeber erst kürzlich eine Strafbarkeitslücke geschlossen. Impfpassfälschern drohen nun bis zu fünf Jahre Haft. Gleichzeitig lassen sich inzwischen auch digitale Covid-19-Impfzertifikate sperren, sowohl einzelne als auch theoretisch alle Zertifikate einer Apotheke. Auf Nachfrage der PZ, wie sich Apotheken bei der Vorlage von mutmaßlich gefälschten Impfnachweisen verhalten sollten, erklärte das Bundesgesundheitsministerium (BMG), dass sie sich diesbezüglich an die örtlich zuständigen Polizeibehörden oder an die Staatsanwaltschaften wenden sollen.

Allerdings ist bei der Kontaktaufnahme mit den Strafverfolgungsbehörden Vorsicht geboten, betonen die beiden Rechtsanwälte Ulrich Laut, Hauptgeschäftsführer von der Apothekerkammer Hessen, und Klaus Laskowski, Syndikusrechtsanwalt und Justitiar bei der Bayerischen Landesapothekerkammer, gegenüber der PZ.

Das Problem: Apotheker sowie das gesamte pharmazeutische Personal gehören zu jenen Berufen, die gesetzlich an die Schweigepflicht gebunden sind. »In Paragraf 203 Strafgesetzbuch (StGB) steht, dass Apotheker nicht unbefugt etwas weitergeben dürfen, dass sie im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung erfahren haben«, erklärte Laut. Wer also einfach persönliche Daten von Patienten in der Apotheke an die Polizei weitergebe, könne sich damit strafbar machen. Im Einzelfall kann die Aufhebung der Schweigepflicht zwar gerechtfertigt sein, allerdings ist das Laut zufolge nur im Ausnahmefall möglich. Weiter gilt das Zeugnisverweigerungsrecht. Laut Paragraf 53 Strafprozessordnung sind Apotheker ebenfalls dazu berechtigt, die Aussage vor Gericht oder gegenüber der Polizei zu verweigern, so Laut. Befragt die Polizei Apotheker zu Impfpassfälschungen, müssen diese demnach also nicht aussagen.

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