Was müssen Apotheken bei der Versorgung von Geflüchteten beachten? |
Ähnlich wie in Hamburg ist es auch in Nordrhein-Westfalen geregelt. Dort werden einzelne Regionen von verschiedenen Krankenkassen betreut, die wiederum EGKs ausgeben. Allerdings erfolgt dieses Prinzip nicht flächendeckend. Hierfür bedarf es eines Beitritts der Kommune zu einer entsprechenden Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und einigen gesetzlichen Krankenkassen, so eine Sprecherin des Gesundheitsministeriums in Düsseldorf gegenüber der PZ. Daneben können die zuständigen Ämter der Kommunen deshalb auch Behandlungsscheine ausgeben, mit denen die Ärzte Rezepte nach Muster 16 ausstellen können, erklärte auch ein Sprecher der Apothekerkammer Westfalen-Lippe der PZ. »Unsere Kreisvertrauensapotheker*innen stehen oft im engen Austausch mit den Behörden vor Ort, um die Versorgung zu organisieren«, so der Sprecher weiter. Er betonte aber, dass das vor Ort oftmals sehr pragmatisch gehandhabt werde und Apothekenleiter hier auch oftmals ins finanzielle Risiko gehen würden. Wenn eilige Hilfe benötigt werde, würden Gesundheitsämter, Ärzte und Apotheker vor Ort oftmals Lösungen finden, um die Patienten schnell zu versorgen.
In Bremen läuft dies ebenfalls ähnlich. Dort erhalten Geflüchtete eine EGK von der AOK. Wer eine solche noch nicht hat, bekommt beim Ersttermin vom Amt für soziale Dienste einen Schein, auf dem die entsprechenden Daten eingetragen sind, erklärte eine Sprecherin der Apothekerkammer Bremen der PZ. Kostenträger ist damit das Amt für soziale Dienste. Und die Rezepte werden nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung der Primärkassen Bremen abgewickelt. Geflüchtete, die noch nicht beim Amt für soziale Dienste vorstellig waren, aber ärztliche Hilfe benötigen, werden über Notfallkrankenscheine versorgt, so die Sprecherin weiter.
Auch die Berliner Apothekerkammer hat bislang noch nichts Explizites von den Landesbehörden gehört, ob es für die Ukraine-Geflüchteten gesonderte Regelungen gibt. Laut einer Kammer-Information arbeite der Berliner Apothekerverein (BAV) gerade mit Hochdruck an einer zeitnahen Lösung, wie und mit welchen Kostenträgern Rezepte für Geflüchtete aus der Ukraine ausgestellt und abgerechnet werden sollen. Bis dahin empfiehlt die Kammer Verordnungen ohne oder mit unklarem Kostenträger wie Privatrezepte zu behandeln. Auch Privatrezepte müssen alle Angaben des Paragraf 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) enthalten, betonte die Kammer. Alle Geflüchteten, die die Privatrezepte nicht bezahlen können, müssten sich derzeit an die Sozialämter wenden, erklärte auch ein BAV-Sprecher der PZ.
In anderen Bundesländern sind die Städte oder Kommunen die Kostenträger von Leistungen. So etwa in Bayern. Hier müssen die Städte, Landkreise oder Bezirke auf den Rezepten als Kostenträger eingetragen sein, um diese korrekt abzurechnen, so ein Sprecher des Bayerischen Apothekerverbands auf Nachfrage der PZ. »Die genaue Bezeichnung des Trägers einschließlich seines Namens ist für eine ordnungsgemäße Abrechnung notwendig.« Der Apotheker sei nicht verpflichtet, die Angaben des Arztes sowie die Zulässigkeit der Verschreibung zu überprüfen. Es bestehe jedoch nur dann eine Pflicht zur Belieferung der ärztlichen Verordnung, wenn diese die eindeutige Bezeichnung des öffentlichen Kostenträgers trägt, so der Sprecher des Verbands. Ähnlich funktioniert dies in Baden-Württemberg. Laut einer Information der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) sind demnach Kostenträger bei Geflüchteten aus der Ukraine, die in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht sind, die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung (LEA). Für alle anderen ist als Kostenträger das zuständige Sozialamt, beziehungsweise die untere Aufnahmebehörde des Stadt- oder Landkreises einzutragen, so die KVBW. Weitergehende Informationen haben die Apothekerkammer und der –verband in Baden-Württemberg noch nicht vom dortigen Gesundheitsministerium erhalten.