Was müssen Apotheken bei der Versorgung von Geflüchteten beachten? |
In Rheinland-Pfalz gibt es zwei Möglichkeiten der medizinischen Versorgung für Geflüchtete, informierte der Apothekerverband Rheinland-Pfalz vergangene Woche. Für Geflüchtete, die in den fünf Aufnahmeeinrichtungen des Landes untergebracht sind, erfolgt die Abrechnung der Leistungen aufgrund bereits bestehender vertraglicher Vereinbarungen mit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier. Demnach ist in diesem Fall der korrekte Kostenträger die »ADD Trier«. Für anderweitig untergebrachte Personen, erfolgt eine Kostenübernahme über die Sozialhilfeträger (Kreis- und Stadtverwaltungen). Die konkreten Möglichkeiten der Kostenübernahme von medizinischen Leistungen können in der Regel online bei den jeweiligen Verwaltungen eingesehen werden, informierte der Verband. Beim Landkreis Trier-Saarburg besteht allerdings eine Ausnahme, dieser ist dem Vertrag mit dem Verband nicht beigetreten. Der Geschäftsführer des Verbands, Peter Schreiber, erklärte gegenüber der PZ, dass das dortige Gesundheitsministerium bestätigt hat, dass die Versorgung für Geflüchtete aus der Ukraine nach diesen bereits bestehenden Verträgen erfolgen kann.