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Datenschutz und freie Arztwahl
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Was Apotheken bei aTM beachten müssen

Seit Juli dürfen Apotheken assistierte Telemedizin (aTM) anbieten. Doch für eine tragfähige Umsetzung braucht es mehr als einen Computer und eine Webcam. Ein neues Whitepaper zeigt, worauf Apotheken achten müssen.
AutorKontaktLukas Brockfeld
Datum 01.09.2026  12:00 Uhr

Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (DigiG) dürfen Apotheken seit dem 1. Juli assistierte Telemedizin (aTM) anbieten. Die Patientinnen und Patienten werden dabei vor Ort unterstützt, telemedizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das ist insbesondere für Menschen hilfreich, die sich mit digitalen Anwendungen schwertun oder nicht über die benötigten technischen Geräte verfügen. Zur Umsetzung gibt es verschiedene Möglichkeiten. Der Apotheker Stefan Göbel hat beispielsweise eine Telemedizin-Box in seiner Apotheke aufgestellt. In der schalldichten Kabine können sich die Patientinnen und Patienten per Videotelefonie mit einem Arzt verbinden.

Die Umsetzung eines telemedizinischen Angebots ist für Apotheken nicht einfach. So müssen Patientensicherheit, freie Arztwahl und der Datenschutz gewährleistet sein. Um die Apothekerinnen und Apotheker zu unterstützen, hat der Telemedizin-Anbieter »Medivise« jetzt ein Whitepaper veröffentlicht, das die wichtigsten Fragen beantworten soll. Das Papier wurde vom bereits genannten Apotheker Stefan Göbel, dem Arzt und Digitalisierungsexperten Thorsten Hagemann und Rechtsanwalt Hannes Kern verfasst.

Patientenschutz und freie Arztwahl

Eingangs wird in dem Whitepaper betont, dass es um deutlich mehr als nur die technische Unterstützung beim Start einer Videosprechstunde geht.  Assistierte Telemedizin sei sehr umfangreich: »Der Gesamtprozess lässt sich vereinfacht so darstellen: Anfrage der Patientin oder des Patienten, Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, Abschluss der Vereinbarung, gegebenenfalls strukturierte Ersteinschätzung, Videosprechstunde, gegebenenfalls Anschlussversorgung, Dokumentation und Abrechnung«, heißt es in dem Dokument.

Die Autoren betonen die Bedeutung des Patientenschutzes. Nicht jedes Anliegen sei für Telemedizin geeignet, da manche Beschwerden eine körperliche Untersuchung erfordern oder Notfälle darstellen. Die vorgeschriebene strukturierte Ersteinschätzung sei daher mehr als nur ein formaler Zwischenschritt und auch keine freie medizinische Beurteilung durch das Apothekenteam. Stattdessen werde die Ersteinschätzung mithilfe eines standardisierten elektronischen Systems durchgeführt, das bestimmte Gütekriterien erfüllen müsse.

Als weiteren juristischen Fallstrick nennen die Autoren die Gewährleistung der freien Arztwahl. Apotheken dürften Patientinnen und Patienten nicht in ein geschlossenes oder wirtschaftlich motiviertes ärztliches Modell lenken. Die aTM müsse die freie Arztwahl daher auch in der Praxis ermöglichen. Patientinnen und Patienten müssten ihre ärztlichen Optionen stets erkennen können.

Strikte Trennung von Apotheke, Praxis und Dienstleister

In dem Whitepaper wird eine strikte Rollentrennung angemahnt: Die Apotheke unterstütze die Patienten beim Zugang. Der Arzt erbringe die medizinische Leistung, und der Videodienstanbieter stelle die technische

Kommunikationslösung bereit. Diese Rollenverteilung habe auch eine Haftungsdimension: »Die Apotheke verantwortet ihren eigenen Prozessbeitrag: die ordnungsgemäße Organisation und Durchführung der Assistenz, die Einhaltung der Anforderungen an Räume, Technik, Datenschutz und Dokumentation sowie die korrekte Information der Patientinnen und Patienten über Art und Grenzen der Leistung«, heißt es in dem Papier. Für die Behandlung, Diagnose oder Verordnungen seien wiederum die Ärzte verantwortlich.

Da Gesundheitsdaten besonders sensibel sind, müssen Apotheken bei der assistierten Telemedizin hohe Standards beim Datenschutz einhalten. »Es muss klar sein, wer für welche Verarbeitung verantwortlich ist, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden, wer Zugriff erhält, wie lange Daten gespeichert werden und wie Patientinnen und Patienten informiert werden«, so die Autoren.

Für die technische Umsetzung gelten daher strenge Regeln: So müsse der Betrieb des Telemedizin-Computers in einem separaten WLAN erfolgen, und versichertenbezogene Daten müssen nach jeder Nutzung zuverlässig gelöscht werden. Empfohlen werden auch Maßnahmen wie das Deaktivieren von USB-Anschlüssen und eine aktivierte Firewall.

Bei der konkreten Umsetzung sollten Apotheken darauf achten, dass sie sich nicht auf einen Telemedizin-Anbieter verengen. Viele Arztpraxen hätten sich bereits auf einen Dienstleister festgelegt. »Eine Apothekenlösung, die nur eine einzige Videosprechstundenlösung zulässt, kann deshalb die ärztliche Beteiligung erschweren und die freie Arztwahl mittelbar verengen«, mahnen die Autoren. Daher sollten Apotheken auf eine offene, sichere und erweiterbare Prozessinfrastruktur achten.

Telemedizin muss im Alltag funktionieren

Apotheken sollten ihre telemedizinischen Angebote so gestalten, dass sie sich gut in den Betriebsalltag integrieren lassen. Daher müsse unter anderem sichergestellt sein, dass es geeignete Räumlichkeiten und eingewiesenes Personal mit klaren Zuständigkeiten gibt. Im Alltag könne es immer wieder zu technischen Problemen kommen. Ein verlässlicher Support sei daher unerlässlich.

Zu beachten sei auch, dass der Patient sich während der Videosprechstunde grundsätzlich allein am bereitgestellten Platz befindet. Die Kommunikation mit den Patienten müsse für diese verständlich sein und gleichzeitig den Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes genügen. »Sachliche Information über das Angebot ist etwas anderes als eine werbliche Überhöhung medizinischer Leistungsversprechen«, heißt es in dem Papier.

Im Fazit des Whitepapers wird betont, dass assistierte Telemedizin kein einfaches »Laptop-Projekt« sei. Apotheken, die aTM anbieten möchten, sollten sich nicht nur an der grundsätzlichen Machbarkeit orientieren. »Sie sollten prüfen, ob der gesamte Prozess sicher, nachvollziehbar, rechtlich belastbar und im Apothekenalltag praktikabel organisiert werden kann«, so die Autoren.

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